2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag der Beschuldigten mit Eingabe vom 4. Juni 2020 fristgerecht Berufung an (pag. 2584). Die Berufungserklärung datiert vom 25. November 2020 und ging am 26. November 2020 ebenfalls form- und fristgerecht beim Obergericht ein (pag. 2709 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 16. Dezember 2020 fristgerecht mit, weder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen noch Anschlussberufung zu erklären (pag. 2724).