_ begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, des gemeinsam mit C.________ begangenen Nichtanzeigen eines Fundes sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG; SR 514.54) schuldig. Es verurteilte die Beschuldigte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten (wobei 12 Monate zu vollziehen sind und der Vollzug für die übrigen 16 Monate bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben wurde), zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessäten zu CHF 30.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von CHF 300.00 und auferlegte ihr vollumfänglich die Verfahrenskosten.