Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteilsbegründung 3001 Bern SK 20 464 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. September 2021 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiber Schärer Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, vertreten durch Staatsanwältin D.________, Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Ländtestrasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel Gegenstand Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz, Gehilfenschaft zu qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei, etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 27. Mai 2020 (PEN 19 993/994) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend Vorinstanz) erklärte die Beschuldigte/Berufungsführerin A.________ (nachfolgend Beschuldigte) mit Urteil vom 27. Mai 2020 der Gehilfenschaft zu mengenmässig qualifizierten Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), der Geldwäsche- rei, der teilweise mehrfachen, teilweise gemeinsam mit C.________ begangenen, teilweise mengenmässig qualifizierten und teilweise bandenmässig mit C.________ begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, des gemein- sam mit C.________ begangenen Nichtanzeigen eines Fundes sowie der Wider- handlung gegen das Waffengesetz (WG; SR 514.54) schuldig. Es verurteilte die Beschuldigte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten (wobei 12 Mo- nate zu vollziehen sind und der Vollzug für die übrigen 16 Monate bei einer Probe- zeit von 3 Jahren aufgeschoben wurde), zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Ta- gessäten zu CHF 30.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von CHF 300.00 und auferlegte ihr vollumfänglich die Verfahrenskosten. Freigesprochen wurde die Beschuldigte von der Vorinstanz hingegen von der An- schuldigung der angeblich gemeinsam mit C.________ begangenen missbräuchli- chen Verwendung einer Datenverarbeitungsanlage. Für den Freispruch wurden keine Verfahrenskosten ausgeschieden und es wurde keine Entschädigung ausge- richtet. Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis 27. Mai 2017 durch Erwerb zum Eigenkonsum und Konsum einer unbestimmten Menge Crystal Meth, wurde infolge Verjährung ohne Ausscheidung von Verfah- renskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung eingestellt (zum Ganzen S. 2 ff. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag der Beschuldigten mit Eingabe vom 4. Juni 2020 fristgerecht Berufung an (pag. 2584). Die Berufungserklärung datiert vom 25. November 2020 und ging am 26. Novem- ber 2020 ebenfalls form- und fristgerecht beim Obergericht ein (pag. 2709 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 16. Dezember 2020 fristge- recht mit, weder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen noch An- schlussberufung zu erklären (pag. 2724). 3. Umfang der Berufung / Verfahrensgegenstand Die Anklageschrift vom 9. Dezember 2019 (pag. 2168.15 ff.; mit Änderungen vom 11. Mai 2020 [pag. 2420 ff.] und vom 25. Mai 2020 [pag. 2447 f.]; nachfolgend An- 2 klageschrift) umschreibt die der Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu- sammengefasst folgendermassen: 1. Gehilfenschaft zu mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zugunsten von C.________, begangen in der Zeit vom 21. September 2016 bis zum 28. September 2016 in AH.________ (Ort), Biel, Rozvadov (Tschechische Republik) und eventuell anderswo, beim Er- werb, Befördern und der Einfuhr in die Schweiz von ca. 588 Gramm Crystal Meth (440,9 Gramm reines Methamphetamin-Hydrochlorid; Ziff. I.1. der Ankla- geschrift). Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte entsprechend schuldig, run- dete indes die Menge auf 441 Gramm reines Methamphetamin-Hydrochlorid auf (Ziff. A.III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Dieser Schuldspruch blieb in der Berufung unangefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen. 2. Geldwäscherei, begangen am 21. September 2016 und am 23. September 2016 in AH.________ (Ort) und Biel bezüglich eines Totalbetrags von CHF 10'000.00 (Ziff. I.2. der Anklageschrift). Die Vorinstanz sprach die Be- schuldigte schuldig (Ziff. A.III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Dieser Schuldspruch wurde mit der Berufung angefochten (pag. 2715). 3. Einfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen zwischen 2017 und dem 31. Januar 2018 in Biel und eventuell anderswo durch Erwerb zum Eigenkonsum und Konsum einer unbestimmten Menge Crystal Meth (Ziff. I.3. der Anklageschrift). Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte schuldig, wobei sie den Deliktszeitraum – teilweise aufgrund der Verjährung – auf die Zeit zwischen dem 28. Mai 2017 und dem 31. Januar 2018 beschränkte (Ziff. A.III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Dieser Schuldspruch blieb in der Berufung unangefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen. 4. Einfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach be- gangen, eventuell mengenmässig qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, durch Erwerb zum Weiterverkauf von mindestens 20 Gramm Crystal Meth, begangen in der Zeit von 2017 bis zum 26. Januar 2018 in Biel, AI.________ (Ort) und eventuell anderswo. Konkret angeklagt wurden ein Erwerb von 10 Gramm Crystal Meth von E.________ zur Weiter- veräusserung an F.________ und ein Erwerb von 10 Gramm Crystal Meth ebenfalls von E.________ zur Weiterveräusserung an G.________ (Ziff. I.4. der Anklageschrift). Zum Ergebnis der Vorinstanz und der Berufung vgl. so- gleich Ziff. 5. 5. Einfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach be- gangen, eventuell mengenmässig qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, durch Veräussern von mindestens 25 Gramm Crystal Meth (19 Gramm reines Methamphetamin-Hydrochlorid), begangen in der Zeit zwischen dem 18. Oktober 2016 und Januar 2018 in Biel und anderswo. Kon- kret angeklagt wurden eine Veräusserung von 10 Gramm an F.________, eine Veräusserung von 10 Gramm an G.________ und eine Veräusserung von ca. 5 Gramm an H.________ (Ziff. I.5. der Anklageschrift). Die Vorinstanz berücksichtigte im Zusammenhang mit den Erwerbs- und Veräusserungshand- 3 lungen in Ziff. I.4. und I.5. der Anklageschrift lediglich die Veräusserungsmen- gen, da die Erwerbshandlungen zu den zeitlich daran anschliessenden Weiter- gabehandlungen im Verhältnis der Subsidiarität stünden. Sie stellt damit auf eine angeklagte Gesamtmenge von 25 Gramm Crystal Meth ab (pag. 2608; S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz kam dann in ih- rer Beweiswürdigung zum Schluss, die Beschuldigte habe zwei Mal 10 Gramm Crystal Meth bei E.________ erworben und davon je 7 Gramm an F.________ und G.________ weiterveräussert. Die restlichen je 3 Gramm habe sie zu- sammen mit F.________ und G.________ konsumiert. Ausserdem habe sie 5 Gramm Crystal Meth an H.________ veräussert. In Abweichung von der An- klageschrift erachtete daher die Vorinstanz lediglich eine Verkaufsmenge von 19 Gramm Crystal Meth als erwiesen (pag. 2610; S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sie sprach die Beschuldigte dementsprechend wegen der Veräusserung von 19 Gramm Crystal Meth (16,49 Gramm reines Metham- phetamin-Hydrochlorid) der mehrfachen einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig (Ziff. A.III.4. des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs). Der Erwerb von 10 Gramm Crystal Meth bei E.________ zur Weiter- veräusserung an G.________, der damit zusammenhängende Verkauf von 10 Gramm an G.________ sowie der Verkauf von ca. 5 Gramm an H.________ blieben in der Berufung unangefochten und sind damit in Rechts- kraft erwachsen. Angefochten hingegen wird die von der Vorinstanz ange- nommene Transaktion im Zusammenhang mit F.________ (Erwerb von E.________ und Verkauf an F.________ von 10 – respektive 7 – Gramm Cry- stal Meth; pag. 2715). 6. Einfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und teilweise mittäterschaftlich mit C.________ begangen in der Zeit von ca. Fe- bruar 2018 bis zum 18. Oktober 2018 in Biel, Bern und eventuell anderswo, durch Erwerb zum Eigenkonsum und Konsum einer unbekannten Menge Cry- stal Meth (Ziff. I.6. der Anklageschrift). Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte schuldig (Ziff. A.III.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Dieser Schuld- spruch blieb in der Berufung unangefochten und ist damit in Rechtskraft er- wachsen. 7. Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen- mässig und bandenmässig qualifiziert mit C.________ begangen in der Zeit von ca. Februar 2018 bis zum 18. Oktober 2018 in AI.________ (Ort), Biel und anderswo, durch den Erwerb und das Veräussern von mindestens 122 Gramm Crystal Meth (ausmachend mindestens 104 Gramm Methamphetamin- Hydrochlorid). Konkret angeklagt wurden ein Erwerb von mindestens 10 Gramm bei T.________, ein Erwerb von ca. 3,9 Gramm bei I.________, ein Erwerb von mehrfach monatlichen 10-20 Gramm bei J.________ (nachfolgend K.________), ein Erwerb von mindestens 3 Gramm bei L.________ (nachfol- gend M.________), ein Erwerb von 10 Gramm bei F.________, eine Veräus- serung von ca. 48 Gramm unter mehreren Malen an N.________, eine Ver- äusserung von mindestens 5 Gramm unter mehreren Malen an O.________ und P.________, eine Veräusserung von mindestens 7-9 Gramm unter mehre- ren Malen an Q.________, eine Veräusserung von ca. 60 Gramm unter meh- 4 reren Malen an den Nachbarn R.________, eine Veräusserung von mindes- tens 2 Gramm an H.________ und eine Veräusserung einer unbekannten klei- nen Menge an S.________ (Ziff. I.7. der Anklageschrift). Die Vorinstanz erach- tete folgende Transaktionshandlungen als erwiesen, wobei sie auch hier auf- grund der Subsidiarität der Erwerbshandlungen gegenüber den zeitlich daran anschliessenden Weitergabehandlungen lediglich auf die Verkaufsmengen ab- stellte (pag. 2618; S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Erwerb von insgesamt 15 Gramm bei T.________, Erwerb von 3,9 Gramm bei I.________, Erwerb von 65 Gramm bei K.________, Erwerb von 3 Gramm bei M.________, Erwerb von 10 Gramm bei F.________, Veräusserung von ins- gesamt 48 Gramm an N.________, Veräusserung von 5 Gramm an O.________ und P.________, Veräusserung von 7 Gramm an Q.________, Veräusserung von insgesamt 60 Gramm an den Nachbarn R.________ (auf pag. 2645, S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, werden die 60 Gramm irrtümlicherweise mit T.________ in Verbindung gebracht; aus den Ausführungen auf pag. 2641 ff., S. 57 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung und in Ziff. 7.2.4. der Anklageschrift [pag. 2168.24] ergibt sich aber, dass die 60 Gramm dem Nachbarn R.________ zuzurechnen sind), Veräusserung von 2 Gramm an H.________ und Veräusserung einer unbekannte Menge kleinen an S.________ (pag. 2644 f.; S. 60 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Die aus Sicht der Vorinstanz erstellten relevanten Veräusserungs- handlungen haben damit ein Volumen von total 122 Gramm Crystal Meth. Ent- sprechend sprach sie die Beschuldigte wegen des Erwerbs und der Veräusse- rung von 122 Gramm Crystal Meth (113,46 Gramm reines Methamphetamin- Hydrochlorid) schuldig (Ziff. A.III.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Der Erwerb von 15 Gramm bei T.________, von 3,9 Gramm bei I.________ und von 3 Gramm bei M.________ sowie die Veräusserung von 2,9 Gramm an N.________, von 5 Gramm an O.________ und P.________, von 7 Gramm an Q.________, von 10 Gramm an den Nachbarn R.________ und von 2 Gramm an H.________ blieben in der Berufung unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Angefochten hingegen sind der Erwerb bei K.________, der Erwerb von 10 Gramm bei F.________ sowie die Veräusse- rung der übrigen 45,1 Gramm an N.________, der übrigen 50 Gramm an den Nachbarn R.________ und der unbekannten kleinen Menge an S.________ (pag. 2712 ff.). Der Verkauf der übrigen 45,1 Gramm an N.________ wird in der Berufung nicht explizit angefochten; dies ergibt sich aber aus dem Umstand, dass von der Anschuldigung gemäss Ziff. I.7. der Anklageschrift ein Freispruch bezüg- lich aller nicht eingestandenen Transaktionen gefordert wird. Von den ange- klagten 48 Gramm, welche die Beschuldigte an N.________ verkauft haben soll, werden in der Berufungserklärung lediglich 2,9 Gramm eingestanden (pag. 2915). 8. Diebstahl, eventualiter Nichtanzeigen eines Fundes, mittäterschaftlich began- gen mit C.________ am 16. Februar 2018 in Biel z.N. U.________. Die Vorin- stanz kam zum Ergebnis, die Beschuldigte und C.________ hätten die Kredit- karte, die ID, den Führerausweis und den SwissPass von U.________ im Zug 5 auf dem Boden gefunden und nicht beabsichtigt, den Fund zu melden (pag. 2651; S. 67 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Entsprechend sprach sie die Beschuldigte des Nichtanzeigens eines Fundes, gemeinsam mit C.________ am 16. Februar 2018 in AI.________ (Ort) (Domizil der Beschul- digten und von C.________) begangen, schuldig (Ziff. A.III.7. des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs). Dieser Schuldspruch wurde mit der Berufung ange- fochten (pag. 2716). 9. Missbräuchliche Verwendung einer Datenverarbeitungsanlage (Ziff. I.9. der Anklageschrift). Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte von dieser Anschuldi- gung frei (Ziff. A.II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Der Freispruch ist mangels (Anschluss-)Berufung der Generalstaatsanwaltschaft in Rechtskraft erwachsen. 10. Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, begangen in der Zeit von ca. Mai bis Oktober 2018 in AI.________ (Ort) durch den Erwerb eines Tasers. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte schuldig (Ziff. A.III.8. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Dieser Schuldspruch wurde mit der Berufung angefochten (pag. 2716). Die Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil teilweise angefochten. Ihre Beru- fung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Geldwäscherei, gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (in Bezug auf den Kauf und Verkauf von 10 respektive 7 Gramm Crystal Meth an F.________), gegen den Schuldspruch wegen mengenmässig und bandenmässig qualifiziert mit C.________ begangener Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (in Bezug auf den Erwerb von Crystal Meth bei K.________, den Erwerb von 10 Gramm Crystal Meth bei F.________, den Ver- kauf von 45,1 Gramm Crystal Meth an N.________, den Verkauf von 50 Gramm Crystal Meth an den Nachbarn R.________ sowie den Verkauf einer unbekannten kleinen Menge Crystal Meth an S.________), gegen den Schuldspruch wegen Nichtanzeigen eines Fundes und gegen den Schuldspruch wegen Widerhandlun- gen gegen das Waffengesetz sowie die damit zusammenhängende Bestrafung und Kostenauferlegung. Diese Punkte sind durch die Kammer neu zu beurteilen. Die übrigen erstinstanzlichen Schuldsprüche sind nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist mangels (An- schluss-)Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft der erstinstanzliche Frei- spruch von der Anschuldigung der missbräuchlichen Verwendung einer Datenver- arbeitungsanlage und die damit einhergehende Kostenregelung (Ziff. A.II. des erst- instanzlichen Urteilsdispositivs). Rechtskräftig ist ebenfalls die erstinstanzliche Ein- stellung des Verfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz durch Erwerb zum Eigenkonsum und Konsum von Crystal Meth im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 27. Mai 2017 infolge Verjährung und die damit einher- gehende Kostenregelung (Ziff. A.I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die erstinstanzlichen Verfügungen im Zusammenhang mit den beschlagnahmten Drogen, Drogenutensilien und Gegenständen sowie der Waffe sind ebenfalls nicht angefochten und deshalb in Rechtskraft erwachsen (Ziff. A.V. des erstinstanzlichen 6 Urteilsdispositivs). Die – ebenfalls unangefochtenen – Verfügungen betreffend Lö- schung der DNA-Profile und Löschung der erhobenen biometrischen Daten hinge- gen sind der Rechtskraft von vornherein nicht zugänglich, weshalb die Kammer darüber erneut zu befinden hat. 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ beantragte anlässlich der oberinstanzlichen Verhand- lung vom 14. September 2021 zusammengefasst folgendes (für den konkreten Wortlaut der Anträge wird auf die schriftlichen Anträge auf pag. 2912 ff. verwiesen): 1. Die Beschuldigte sei freizusprechen von der Anschuldigung der Geldwäsche- rei, des Diebstahls, eventuell des Nichtanzeigens eines Fundes, und der Wi- derhandlung gegen das Waffengesetz (Ziff. A.III.2., A.III.7. und A.III.8. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 2. Die Beschuldigte sei teilweise freizusprechen 2.1. von der Anschuldigung der einfachen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, mehrfach begangen, und zwar betreffend den Erwerb zum Weiterverkauf und anschliessenden Weiterverkauf von 10 Gramm Crystal Meth bei E.________ an F.________, angeblich begangen im Jahr 2017 (Ziff. A.III.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 2.2. von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz, mengenmässig und bandenmässig qualifiziert mit C.________ begangen, und zwar betreffend folgender Transaktionshandlungen (Ziff. A.III.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs): a. angeblicher Erwerb von mehrfach monatlichen 10-20 Gramm Crystal Meth (gemäss Vorinstanz insgesamt 65 Gramm) von K.________, angeblich begangen in der Zeit von Februar 2018 bis zum 18. Oktober 2018 in Biel; b. angeblicher Erwerb von 10 Gramm Crystal Meth von F.________, an- geblich begangen in der Zeit von Februar 2018 bis zum 18. Oktober 2018 in Granges; c. angeblicher Verkauf von 45,1 Gramm Crystal Meth in mehreren Malen an N.________, angeblich begangen in der Zeit von ca. Mitte Juli 2018 bis zum 18. Oktober 2018 in AI.________ (Ort) (vgl. dazu auch E. 3 hiervor); d. angeblicher Verkauf von total 50 Gramm Crystal Meth in mehreren Malen an den Nachbarn R.________, angeblich begangen in der Zeit von Mai 2018 bis zum 18. Oktober 2018 in AI.________ (Ort); e. angeblicher Verkauf einer kleinen unbekannten Menge Crystal Meth an S.________, angeblich begangen in der Zeit von Mai 2018 bis zum 18. Oktober 2018 in AI.________ (Ort). 3. Die übrigen erstinstanzlichen Schuldsprüche (Ziff. A.III.1., A.III.3. und A.III.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Freispruch (Ziff. A.II. des erstin- 7 stanzlichen Urteilsdispositivs) und die Verfahrenseinstellung (Ziff. A.I. des erst- instanzlichen Urteilsdispositivs) seien zu bestätigen. 4. Die Beschuldigte sei folgendermassen zu verurteilen: 4.1. zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 18 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt auszusprechen seien. Die Unter- suchungshaft von total 180 Tagen sei gesamthaft an die Freiheitsstrafe anzurechnen; 4.2. zu einer angemessenen Geldstrafe; 4.3. zur Tragung von 3/5 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, unter Vorbe- halt der Bestimmungen über die amtliche Verteidigung. 5. Der Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung entsprechend der eingereichten Honorarnote für die Kosten ihrer Verteidigung vor zweiter In- stanz auszurichten. 6. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Staat auf- zuerlegen. Staatsanwältin D.________ beantragte anlässlich der oberinstanzlichen Verhand- lung zusammengefasst die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und die voll- umfängliche Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten inkl. einer Ge- bühr von CHF 500.00 pro Halbtag gemäss Art. 21 des bernisch-kantonalen Verfah- renskostendekrets (VKD; BSG 161.12) an die Beschuldigte. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg vom 8. Januar 2020 und mit Urteil der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 15. April 2019 ausgesprochenen Strafaufschübe sei zu verzichten. Für den konkreten Wort- laut der Anträge wird auf die schriftlichen Anträge auf pag. 2922 ff. verwiesen. 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde über die Beschuldigte von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 24. August 2021; pag. 2816 f.) und ein aktueller Leumundsbericht samt Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse (datierend vom 19. August 2021; pag. 2822 ff.), welchem auch ein aktueller Betreibungsregisterauszug (datierend vom 11. August 2021; pag. 2827 ff.) beiliegt, eingeholt und zu den Akten genommen. Ausserdem wurden die Akten des die Beschuldigte betreffenden Verfahrens Nr. .________ des Ministère public/Parquet général des Kantons Neuchâtel sowie die Akten des die Beschuldigte betreffenden Verahrens Nr. .________ der Eidgenössischen Spielbankenkommission ediert und teilweise zu den Akten genommen. In beiden Verfahren ergingen während dem laufenden Verfahren wegen der BetmG- Widerhandlungen Urteile gegen die Beschuldigte. Den Parteien wurden vorgängig zur oberinstanzlichen Verhandlung Kopien der wichtigsten Aktenstellen der beiden Verfahren zugestellt. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung hatten die Parteien die Gelegenheit, die vollständigen Akten einzusehen. In der oberinstanzlichen Verhandlung wurde die Beschuldigte erneut zur Person und zur Sache befragt (pag. 2895 ff.). 8 6. Kognition der Kammer Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mangels Anschlussberufung oder ei- genständiger Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzli- che Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden, es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und Rechtliches 7. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Überzeu- gung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermu- tung stützen (vgl. BSK StPO-HOFER, Art. 10 N 58 und 61 mit Hinweisen). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstige- ren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt über- zeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrän- gen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechts- erheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeu- gen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_781/2010 vom 13. De- zember 2010 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 2016 E. 2.8). Aussagen werden nach gängiger Praxis mittels Realkriterien und Lügensignalen auf ihre Glaubhaftigkeit hin überprüft (vgl. dazu insb. BENDER/NACK/TREUER, Tat- sachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, insb. S. 76 ff., sowie PETER SCHUMACHER, Die Würdigung von Zeugen- und Parteiaussagen insbesondere im 9 Zivilprozess, AJP 2000 S. 1451 ff., S. 1451 ff.). Realkennzeichen sind in selbster- lebten Aussagen typischerweise vorhanden, in erfundenen dagegen nicht. Je mehr Realkennzeichen bestehen und je deutlicher ausgeprägt sie sind, desto glaubwür- diger ist die Aussage. Damit die Aussage als zuverlässig gelten kann, müssen mehrere Realkennzeichen deutlich hervortreten. Umgekehrt ist die unglaubhafte Aussage gekennzeichnet durch das Fehlen von (nicht nur einzelnen) Glaubwürdig- keitsmerkmalen. Wichtige Realkriterien sind beispielsweise: die logische Konsistenz der Aussage, quantitativer Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen (die Kernhandlung ist mit bestimmten örtlichen Verhältnissen, zeitlichen Gegebenheiten, bestimmten ei- genen Gewohnheiten oder Gewohnheiten von Personen aus dem sozialen Umfeld verwoben), Schilderung ausgefallener oder nebensächlicher Einzelheiten, Origina- lität, Spontanität, Schilderung eigener psychischer Vorgänge, spontane Verbesse- rung der eigenen Aussage, Präzisierung, Erweiterung, Lückenfüllung, Eingeständ- nis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen, Entlastungen des Angeschuldigten oder Verzicht auf unnötige Mehrbelastung, Konstanz der Aussage (u.a. logisch konsistente Ergänzungen, insbesondere aufgrund erstmals gestellter detaillierter Fragen) sowie nacherlebte Gefühlsbeteiligung (Gefühlsregungen während der Aussage). Typische Lügensignale sind demgegenüber: das Fehlen von Realitätskriterien, wahrheitswidrige Bekundungen, übermässige Wahrheitsbeteuerung, Unstimmigkei- ten und grobe Widersprüche in den Aussagen, dürftige Ergänzungen, Zurücknah- me oder erhebliche Abschwächungen von eigenen Aussagen, Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichen- de Antworten, gleichförmige, stereotype und eingeübt wirkende Aussagen, inhaltli- che Verarmung im Verlaufe der Einvernahmen (statt Ergänzung von stimmigen De- tails), zielgerichtete Aussagen (klar erkennbare Hintergedanken), nacktes Bestrei- ten (ohne weitere Angaben, wie sich ein Vorfall abspielte) sowie allgemein karge Aussagen. Ein weiteres Lügensignal ist die Meidung des Beweisthemas (die Aus- kunftsperson meidet das Beweisthema und weicht immer wieder aus, sie beharrt auf Nebensächlichkeiten, liefert Begründungen statt Fakten und ergeht sich in Ge- genangriffen). ‹Aussagen der ersten Stunde› sind in der Regel zuverlässiger als spätere Darstel- lungen. So kommt es regelmässig bereits aufgrund des Zeitablaufs zu Unschärfen, welche bei wahrheitsgetreuen Aussagen betreffend das Kerngeschehen aber im- merhin weniger wahrscheinlich sind als betreffend Nebensächlichkeiten. Bei Ereig- nissen, die für den Befragten zum Beobachtungszeitpunkt persönlich nur geringe Bedeutung hatten, muss mit höheren Gedächtnisverlusten gerechnet werden (vgl. etwa REVITAL LUDEWIG/DAPHNA TAVOR/SONJA BAUMER, Wie können aussagepsy- chologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 2011 S. 1415 ff., S. 1419 f. und 1430). 10 8. Beweismittel Die Vorinstanz hat die zur Verfügung stehenden Beweismittel grundsätzlich vollständig und korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (ab pag. 2595 ff., S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer verzichtet darauf, die einzelnen Beweismittel erneut wiederzugeben oder zusammenzufassen. Vielmehr wird im Folgenden jeweils direkt eine Würdi- gung der für den jeweiligen Vorwurf einschlägigen Beweismittel unter Verweis auf die entsprechenden Aktenstellen vorgenommen. 9. Geldwäscherei (Ziff. I.2. der Anklageschrift) 9.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, sie habe am 21. Sep- tember 2016 in AH.________ (Ort) und am 23. September 2016 in Biel je CHF 5'000 Bargeld für C.________ in Euro gewechselt, wobei sie gewusst bzw. zumindest in Kauf genommen habe, dass das Geld aus dem Drogenhandel von C.________ stammte und dem Kauf von Crystal Meth in Tschechien dienen würde, womit eine Einziehung dieser Gelder verunmöglicht würde. 9.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, die Be- schuldigte habe am 21. September 2016 in AH.________ (Ort) und am 23. Sep- tember 2016 in Biel für C.________ je CHF 5'000.00 in Euro gewechselt, im Wis- sen darum, dass die Reise nach Tschechien kurz bevorstand. Die gewechselten Euro seien von C.________ für den Erwerb von Crystal Meth in Tschechien einge- setzt worden, wodurch das Geld den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden entzogen worden sei. Die Vorinstanz sah es als erwiesen an, dass die Gelder aus den Drogengeschäften von C.________ stammen mussten, da dieser keine an- derweitigen finanziellen Einkünfte hatte. Aufgrund ihrer Bekanntschaft mit C.________ habe die Beschuldigte gewusst, dass dieser keine anderen Einkünfte als die aus dem Drogenhandel hatte, und es sei ihr deshalb auch bewusst gewe- sen, dass das zum Geldwechseln erhaltene Geld einzig aus dem Drogenhandel von C.________ habe stammen können (pag. 2603 f.; S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Rechtsanwalt B.________ brachte an der oberinstanzlichen Verhandlung zusam- mengefasst vor, die Beschuldigte habe zwar gewusst oder zumindest wissen müs- sen, dass das von ihr gewechselte Geld für den Drogenhandel benutzt werden soll- te. Sie habe aber nicht gewusst, dass das Geld kriminellen Ursprungs gewesen sei. Sie habe erst im Verlauf des Strafverfahrens erfahren, dass C.________ ein Dro- gendealer gewesen sei. Da sie ihn jeweils in einem grossen deutschen Auto gese- hen habe, sei sie davon ausgegangen, er sei vermögend. Wenn überhaupt, müsse das Geldwechseln ohnehin im Zusammenhang mit der Gehilfenschaft zur Drogen- einfuhr (Ziff. I.1. der Anklageschrift) berücksichtigt und gegebenenfalls in diesem Zusammenhang sanktioniert werden. Eine separate Geldwäscherei liege nicht vor. 11 Staatsanwältin D.________ zitierte in diesem Zusammenhang die Aussagen der Beschuldigten anlässlich ihrer Einvernahme vom 12. September 2019 (pag. 486 Z. 97 f.): Auf die Frage, warum C.________ das Geld nicht selber gewechselt ha- be, habe sie geantwortet: «Er hatte keine Arbeit. Es gab noch mehr Geld, das unter seinem Namen gewechselt wurde». Auf Vorhalt, sie hätte gesagt, C.________ ha- be keine Arbeit gehabt, und dass er das Geld zum Wechseln bei seiner Ex- Freundin V.________ abgeholt habe, und auf die Frage, was sie denke, woher die- ses Geld gestammt habe, habe sie weiter angegeben, gewusst zu haben, dass C.________ und V.________ schon ihr ganzes Leben lang Drogen verkauft hätten (pag. 486 Z. 112 f.). Staatsanwältin D.________ schloss aus diesen Aussagen, die Beschuldigte habe schon vor der Reise nach Tschechien gewusst, dass C.________ mit Drogen handelte. Sie habe deshalb in Kauf nehmen müssen, dass das Geld deliktischen Ursprungs war. 9.4 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass die Beschuldigte am 21. und 23. September 2016 in AI.________ (Ort) und Biel je CHF 5'000.00, welche sie von C.________ erhalten hatte, für diesen in Euro wechselte. Umstritten ist, ob das gewechselte Geld aus einem Verbrechen (dem Drogenhan- del von C.________) herrührte und ob die Beschuldigte dies wusste oder anneh- men musste. Ebenfalls umstritten ist, ob die Beschuldigte wusste, dass das ge- wechselte Geld für den Drogenkauf in Tschechien verwendet werden sollte, wo- durch die Einziehung des Geldes verunmöglicht würde. 9.5 Beweiswürdigung durch die Kammer Die beiden Geldwechsel vom 21. September 2016 in AH.________ (Ort) bzw. vom 23. September 2016 in Biel sind unbestritten. Aufgrund ihrer Aussagen erachtet es die Kammer als erstellt, dass die Beschuldigte die Geldwechsel im Wissen tätigte, dass das Geld für die Reise nach Tschechien verwendet werden sollte (pag. 355 Z.64 ff.). Ob sie im Zeitpunkt des Geldwechselns bereits wusste, dass C.________ mit dem Geld in Tschechien Drogen kaufen wollte, kann offenbleiben. Dafür spre- chen aber die dahingehenden Aussagen der Beschuldigten bei der Staatsanwalt- schaft und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 485 Z.78 f.; pag. 2428 Z. 33). Aus Sicht der Kammer ist ebenfalls erwiesen, dass die Gelder, welche C.________ der Beschuldigten zum Wechseln übergeben hat, aus seinem früheren Drogen- handel und damit aus einem Verbrechen stammten, und die Beschuldigte dies zu- mindest annehmen musste: Im Zeitpunkt seiner Anhaltung im September 2016 hatte C.________ nach eigenen Angaben keine Arbeit (vgl. pag. 491). Soweit aus den Akten ersichtlich, ging er auch davor keiner (geregelten) Arbeit nach und wurde auch nicht anderweitig fi- nanziell unterstützt. Seinen eigenen Angaben zufolge finanzierte er seinen Le- bensunterhalt 2015 und 2016 mit Casinogewinnen, Einzahlungen der W.________ AG (CHF 1'044.00) und einer Gutschrift der X.________ (CHF 3'000.00). Er habe in diesen Jahren auch keine Steuern bezahlt (pag. 1078 Z. 2404). Letztmals habe er im Jahr 2013 oder 2014 ein festes Einkommen gehabt (aus einer Anstellung bei 12 der Y.________ in Z.________ (Ort); pag. 1077 Z. 2375). Mit Urteil des Regional- gerichts Bern-Mittelland vom 27. September 2017 wurde er wegen mehrfachen qualifizierten Drogenhandels in der Zeit vom 1. Oktober 2013 bis 28. September 2016 schuldig gesprochen (pag. 1007 ff.; pag. 2346). Auf die Frage, wie er sicher- gestellt habe, dass sich das Drogengeld nicht mit seinem anderen Geld vermische, gab er in der Einvernahme vom 23. Juni 2017 an, die Casinogewinne habe er je- weils auf sein Konto einbezahlt, während er das Drogengeld bei sich behalten habe (pag. 1026 Z. 461 f.). Im Jahr 2016 wohnte er teilweise bei seiner damaligen Freundin V.________ (vgl. pag. 491, 505, 534 Z. 55). Die Beschuldigte sagte an- lässlich ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 12. September 2019 aus, C.________ habe das zu wechselnde Geld bei V.________ geholt (pag. 486 Z.103 f.). Aufgrund der Gesamtumstände ist für die Kammer nicht ersichtlich, woher die zu wechselnden CHF 10'000.00 hätten stammen sollen, wenn nicht aus dem Dro- genverkauf. Dieser wurde von C.________ über mehrere Jahre in qualifiziertem Ausmass betrieben. Das Geld lag nicht – wie es nach Aussage von C.________ der Fall gewesen wäre, wenn es sich um Casino-Gewinne gehandelt hätte – auf einem Bankkonto, sondern war bei seiner damaligen Freundin V.________, bei welcher er (zumindest zeitweise) wohnte, und welche gemäss den Akten des Regi- onalgerichts Bern-Mittelland zumindest teilweise auch in den Drogenhandel invol- viert gewesen war (pag. 1007 f.). Eine andere namhafte Einnahmequelle hatte C.________ nicht. Die Beschuldigte kannte C.________ ihren Angaben zufolge im Zeitpunkt der Geldwechsel seit ca. zwei Monaten. Seit rund einer Woche seien sie zusammen ausgegangen (pag. 339 Z. 82 und 86). Sie habe ihn über seine damalige Lebens- gefährtin V.________ gekannt, von welcher sie sagte, sie verkaufe schon ihr Leben lang zusammen mit C.________ Drogen (pag. 339 Z. 64 ff.; pag. 486 Z. 112 f.). Sie (die Beschuldigte) selbst habe ihre Drogen auch bei V.________ und C.________ gekauft (pag. 486 Z. 112 f.). Letzterer habe keine Arbeit gehabt und habe immer und überall Drogen verkauft (pag. 486 Z. 97 f. und 117 f.). Damit widerspricht sie den oberinstanzlichen Ausführungen ihres Verteidigers, wonach sie erst im Verlauf des Strafverfahrens erfahren haben soll, dass C.________ ein Drogendealer war. Selbst wenn sie ihn – wie von der Verteidigung vorgebracht wegen seines teuren Mercedes AMG (vgl. pag. 293) – für vermögend hielt, musste sie demnach davon ausgehen, dass das ihr übergebene Geld aus keiner anderen Quelle stammen konnte als aus dem Drogenhandel. 9.6 Beweisergebnis / erstellter Sachverhalt Die Kammer erachtet folgenden Sachverhalt als erstellt: Die Beschuldigte wechselte am 21. September 2016 in AH.________ (Ort) und am 23. September 2016 in Biel je CHF 5'000 Bargeld für C.________ in Euro, wobei sie wusste oder zumindest annehmen musste, dass das Geld aus dem Drogen- handel von C.________ stammte. Sie wusste im Tatzeitpunkt ebenfalls, dass das Geld für die Reise nach Tschechien verwendet werden sollte. Es ist ebenfalls erstellt, dass das gewechselte Geld aus dem früheren Drogenhan- del von C.________ stammte. 13 9.7 Rechtliche Würdigung 9.7.1 Tatbestand Der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetz- buchs (StGB; SR 311.0) macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die ge- eignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Durch Geldwäscherei wird typischerweise der Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf Verbrechenserlös vereitelt (vgl. PK StGB-PIETH/SCHULTZE 2021, Art. 305bis N 3; OFK/StGB/JStG-ISENRING, StGB 305bis N 2). Täter der Geldwäscherei kann grundsätzlich jedermann sein, nach Ansicht des Bundesgerichts auch der Täter der Vortat (BSK StGB-PIETH, Art. 305bis N 1 f. mit Hinweisen; BGE 126 IV 255 E. 3.a S. 261 mit Hinweisen). Tatobjekt können alle Vermögenswerte sein, die aus einem Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB herrühren. Die Vortaten zur Geldwäscherei können sich sowohl aus dem StGB als auch aus dem Nebenstrafrecht ergeben (PK StGB-PIETH/SCHULTZE 2021, Art. 305bis N 10). Als Tathandlung (Vereitelungshandlung) kommt grundsätzlich jede Handlung in Be- tracht, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einzie- hung der Vermögenswerte zu vereiteln bzw. auch nur schon zu erschweren, etwa das Verstecken, das Anlegen, das Wechseln von Bargeld in grössere Noten glei- cher Währung oder in andere Währungen sowie das Verbringen von Bargeld über die Grenze, nicht jedoch die einfache Einzahlung auf das dem üblichen privaten Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto (OFK/StGB/JStG-ISENRING, StGB 305bis N 16 und 17 ff.; PK StGB-PIETH/SCHULTZE 2021, Art. 305bis N 18; BGE 127 IV 20 E. 3.a und 3.b S. 25 f.; vgl. auch BGE 122 IV 211 E. 2.b und 2.c S. 215 f.). Zur Strafbarkeit führen auch im Ausland begangene Vortaten, wenn sie auch am Begehungsort strafbar sind (Art. 305bis Ziff. 3 StGB). Aufgrund des akzessorischen Charakters verlangt der Tatbestand der Geldwä- scherein neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung den Nachweis der tat- bestandsmässigen und rechtswidrigen (nicht aber zwingend schuldhaften [limitierte Akzessorietät]) Vortat wie auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (OFK/StGB/JStG-ISENRING, StGB 305bis N 8; BSK StGB- PIETH, Art. 305bis N 23). Es genügt, wenn zwischen der Vortat und der Geldwäsche- rei eine lockere Verbindung besteht; weder der Täter der Vortat noch die genauen Umstände der Tat müssen dem Täter der Geldwäscherei bekannt sein (BGE 120 IV 323 E. 3.d S. 328). Als abstraktes Gefährdungsdelikt verlangt Art. 305bis StGB für die Strafbarkeit nicht, dass die Vereitelung tatsächlich gelingt. Strafbar ist bereits die Vereitelungshand- lung als solche (OFK/StGB/JStG-ISENRING, StGB 305bis N 5). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei mit der Formulierung «weiss oder annehmen muss» betont wird, dass Eventualvorsatz genügt (PK StGB- PIETH/SCHULTZE 2021, Art. 305bis N 21). Nach der sogenannten Parallelwertung in 14 der Laiensphäre muss der Täter im Bewusstsein handeln, dass es sich bei der Vor- tat mindestens möglicherweise um ein schweres Delikt handeln könnte (OFK/StGB/JStG-ISENRING, StGB 305bis N 20a). 9.7.2 Subsumtion Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass die Beschuldigte am 21. September 2016 in AH.________ (Ort) und am 23. September 2016 in Biel je CHF 5'000 Bargeld für C.________ in Euro gewechselt hat. Damit hat sie eine Vereitelungshandlung be- gangen. Es ist weiter beweismässig erstellt, dass das gewechselte Geld aus dem früheren Drogenhandel von C.________ herrührte. Letzterer wurde vom Regionalgericht Bern-Mittelland mit Urteil vom 27. Dezember 2017 wegen qualifizierter Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG; Handel mit Crystal Meth) in der Zeit von Oktober 2013 bis zum 28. September 2016 – und damit den Zeitraum unmittelbar vor dem Geldwechseln durch die Beschuldigte – schuldig erklärt und rechtskräftig verurteilt (pag. 1007). Bei einer Tat nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG handelt es sich um ein Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB. Es liegt damit eine tatbestandsmässig und rechtswidrig begangene Vortat vor. Die Beschuldigte wusste oder musste zumindest annehmen, dass das ihr von C.________ übergebene Geld aus dem von diesem betriebenen Drogenhandel stammte. Sie war sich zumindest aufgrund einer Parallelwertung in der Laiensphä- re auch bewusst, dass es sich beim Drogenhandel um ein schweres Delikt handelt. Sie musste sich nach Überzeugung der Kammer – wiederum aufgrund einer Paral- lelwertung in der Laiensphäre – bewusst gewesen sein, dass sie mit dem Wech- seln des Geldes in eine andere Währung (und im Übrigen auch mit dem späteren Verbringen des gewechselten Geldes ins Ausland) die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung der Vermögenswerte vereitelte bzw. zumindest er- schwerte oder ihre Handlung dazu zumindest geeignet war. Die Beschuldigte hat damit den objektiven und den subjektiven Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Die Beschuldigte hat sich folglich der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB im Umfang von CHF 10'000.00 schuldig gemacht. 9.8 Konkurrenz zur Gehilfenschaft Die Verteidigung machte an der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, der Geld- wechsel stelle keine separate Geldwäschereihandlung dar, sondern müsse – wenn überhaupt – im Zusammenhang mit der Gehilfenschaft zur Drogeneinfuhr berück- sichtigt und gegebenenfalls in diesem Zusammenhang sanktioniert werden. Die Kammer sieht in dem die Geldwäscherei begründenden Geldwechsel und dem (als Gehilfin begangenen) späteren Erwerb der Drogen in Tschechien und deren Einfuhr in die Schweiz keine Handlungseinheit, welche eine unechte Konkurrenz oder eine straflose Vortat begründen würde (vgl. zu den Konkurrenzen GÜNTER 15 STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011, S. 520 ff.). Die Beschuldigte erfuhr nach eigenen Angaben erst am Abend des 23. September 2016 und damit nach den Geldwechseln vom eigentlichen Ziel der Reise nach Tschechien. Sie handelte damit nicht mit Vorsatz auf das bevorstehende Drogen- geschäft, weshalb der Geldwechsel für letzteres keine Gehilfenschaftshandlung darstellen kann. Im Übrigen schützen Art. 305bis StGB und Art. 19 BetmG unterschiedliche Rechts- güter, weshalb das Bundesgericht von vornherein von echter Konkurrenz ausgeht (BGE 122 IV 211 E. 4 und 5 S. 221 ff.). Die beiden Geldwechsel am 21. und 23. September 2016 sind deshalb als ei- genständige Geldwäscherei zu sanktionieren. 10. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen (Verkauf von 10 respektive 7 Gramm Crystal Meth an F.________) (Ziff. I.4. und I.5. der Anklageschrift) 10.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, im Jahr 2017 10 Gramm Crystal Meth von E.________ zum Weiterverkauf an F.________ erworben zu ha- ben, welche sie in der Folge ebenfalls 2017 bei G.________ in Biel an F.________ verkauft haben soll. 10.2 Vorbemerkung Wie die Vorinstanz unter Verweis auf FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, OFK-BetmG, BetmG 19 N 157, zutreffend erwägt, stehen die hier zur Diskussion stehenden Er- werbshandlungen allesamt zu den zeitlich an diese anschliessenden Weitergabe- handlungen im Verhältnis der Subsidiarität (pag. 2608; S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Für die rechtliche Würdigung und die Strafzumessung berück- sichtigt deshalb auch die Kammer einzig die Verkaufsmengen. 10.3 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung insbesondere gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten zum Schluss, diese habe zwischen 2017 und dem 26. Januar 2018 zwei Mal 10 Gramm Crystal Meth bei E.________ gekauft und davon je 7 Gramm an F.________ und G.________ weiterveräussert. Die rest- lichen je 3 Gramm habe sie zusammen mit F.________ und G.________ konsu- miert (pag. 2610; S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 10.4 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Rechtsanwalt B.________ brachte an der oberinstanzlichen Verhandlung vor, es habe sich hier nicht wie von der Vorinstanz angenommen um zwei Transaktionen, d.h. je einen Verkauf an F.________ und einen an G.________, sondern lediglich um einen einzigen Verkauf an beide gehandelt. Die fragliche Transaktion sei die gleiche wie die, welche die Beschuldigte im Zusammenhang mit G.________ zu- gegeben habe. F.________ und G.________ hätten damals im gleichen Apartment 16 gewohnt. Es sei offenbar ein Missverständnis, dass dann von der Staatsanwalt- schaft und von der Vorinstanz zwei Verkäufe daraus gemacht worden seien. Er fin- de ausserhalb der Aussagen von F.________ keine Stelle, welche den angeblichen Verkauf an diesen belegen würde. Es sei aber aus seiner Sicht nicht auszuschlies- sen, dass F.________ diesbezüglich gezielt gegen die Beschuldigte ausgesagt ha- be, um sich an ihr zu rächen. Die Aussage der Beschuldigten, wonach sie (ledig- lich) 10 Gramm an G.________ verkauft habe, sei klar und konstant. Staatsanwältin D.________ äusserte sich an der oberinstanzlichen Verhandlung nicht im Detail zum Vorwurf. 10.5 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass die Beschuldigte im Jahr 2017 10 Gramm – bzw. gemäss Beweisergebnis der Vorinstanz 7 Gramm – Crystal Meth bei E.________ bezog und an G.________ weiterverkaufte. Unbestritten ist ebenfalls der Verkauf von 5 Gramm Crystal Meth an H.________. Die Beschuldigte bestreitet hingegen, 2017 weitere 10 Gramm – bzw. gemäss Be- weisergebnis der Vorinstanz 7 Gramm – Crystal Meth bei E.________ bezogen und diese dann an F.________ weiterverkauft zu haben. 10.6 Beweiswürdigung durch die Kammer Die Beschuldigte bestritt zu Beginn der Ermittlungen zunächst konsequent, Crystal Meth an F.________ verkauft zu haben (pag. 366 Z. 266 f. und 274 ff.; pag. 387 Z. 109 und pag. 388 Z. 113). Sie habe überhaupt keine Betäubungsmittel mit F.________ ausgetauscht, und auch nicht 10 Gramm Crystal Meth von ihm für die Beherbergung erhalten (pag. 420 Z. 261 und 269; pag. 444 Z. 64 f. und 72). Später, in der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 25. März 2019, räumte sie dann ein, ab Oktober 2017 grammweise Crystal Meth bei F.________ bezogen zu haben (pag. 443 Z. 40 und 43; pag. 445 Z. 86). In der oberinstanzli- chen Verhandlung gab sie ihren früheren Aussagen widersprechend an, sie habe von F.________ 10 Gramm erhalten und an G.________ weitergegeben (pag. 2896 Z. 32 ff.). Über die Konstellation mit E.________, G.________ und F.________ sagte sie konstant aus, sie habe 2017 10 Gramm auf Kommission von E.________ erhalten und an G.________ übergeben, bei diesem zu Hause (pag. 366 Z. 266 f. und 274 ff.; pag. 399 Z. 106, 109 und 117; pag. 450 Z. 286). Die Orts- und Zeitangaben er- folgten jeweils von ihr aus (pag. 399 Z. 109). Am 25. März 2019 sagte sie aus, sie habe von E.________ 10 Gramm erhalten, von denen sie zusammen mit F.________ und G.________ 3 Gramm geraucht habe. F.________ habe die rest- lichen 7 Gramm für sich genommen, indes ohne zu bezahlen (pag. 444 Z. 46 ff.). In der gleichen Einvernahme sagte sie dann aber auch aus, sie habe kein Crystal Meth mit F.________ konsumiert (pag. 444 f. Z. 76 und 81). Anlässlich der Einver- nahme vom 3. Juni 2019 bestätigte sie auf Vorhalt, sie habe mehrfach ausgesagt, im Jahr 2017 von E.________ 10 Gramm Crystal Meth auf Kommission erhalten zu haben, erneut, sie habe diese 10 Gramm zu G.________ gebracht (pag. 467 Z. 133 ff.). Sie habe 3 Gramm mit ihm zusammen konsumiert und er habe die rest- lichen 7 Gramm für sich behalten. Sie ergänzte dann von sich aus explizit, es habe 17 noch eine zweite Transaktion mit E.________ gegeben, diese sei mit F.________ gewesen. Dieser habe das Crystal Meth aber nicht bezahlt (pag. 467 Z. 133 ff.). Auf direkte Nachfrage erklärte sie erneut, E.________ sei zwei Mal mit ihr zu G.________ nach Hause gegangen. Sie habe einmal 10 Gramm an G.________ und einmal 10 Gramm an F.________ übergeben (pag. 467 Z. 145 ff.). Auf Vorhalt der Zusammenfassung der ihr für den Zeitraum vom 18. Oktober 2016 bis Ende Januar 2018 zur Last gelegten Drogendelikte bestätigte sie – im Übrigen wie immer ab dem 18. Oktober 2018 in Anwesenheit ihres Verteidigers – erneut, es habe je eine Veräusserung von 10 Gramm an G.________ und an F.________ gegeben (pag. 470 Z. 243). Die Beschuldigte sagte sowohl anlässlich der Einvernahme vom 25. März 2019 als auch anlässlich der Einvernahme vom 3. Juni 2019 aus, F.________ habe 7 Gramm für sich behalten und nicht bezahlt. Dass sie sich an diesen Umstand er- innern kann und ihn konstant widergibt, spricht für die Kammer dafür, dass diese Transaktion tatsächlich mit F.________ stattgefunden hat. Aufgrund der von An- fang an konstanten Aussagen muss es aber auch eine – gleiche – Transaktion mit G.________ gegeben haben, bei welcher dieser dann die übrig gebliebenen 7 Gramm behielt. Dass es zwei Transaktionen über je 10 Gramm gegeben habe, bestätigte die Beschuldigte selbst dann anlässlich der Einvernahme vom 3. Juni 2019 mehrfach. Sie erklärte die entsprechenden Abläufe jeweils detailliert, mit raum-zeitlicher Verknüpfung und nachvollziehbar. Die Aussagen sind klar und wur- den von der Beschuldigten auf mehrfache konkrete Nachfrage hin bestätigt. Sie er- folgten in Anwesenheit ihres amtlichen Verteidigers. Sollte hier tatsächlich ein Missverständnis vorgelegen haben, wie von diesem oberinstanzlich vorgebracht, hätte er hier interveniert. Dass die Beschuldigte nie Betäubungsmittel mit F.________ ausgetauscht habe, muss als reine Schutzbehauptung angesehen werden, welcher die Beschuldigte im Übrigen selber mehrfach widersprach. Auch die pauschale Bestreitung von F.________, jemals bei der Beschuldigten Betäubungsmittel gekauft zu haben (pag. 826 Z. 79, 83 und 89), erscheint vor dem Hintergrund der ausführlichen Schilderungen der Beschuldigten unglaubwürdig. Es ist nicht ersichtlich, warum sich die Beschuldigte in diesem Zusammenhang wahrheitswidrig selbst belasten sollte. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung kommen die belastenden Aussa- gen auch nicht von F.________, sondern von der Beschuldigten selbst. Eine Verwechslung mit dem Zeitraum nach der Haftentlassung von C.________, also nach Januar 2018 (vgl. E. 11.4 hiernach), kann aus Sicht der Kammer eben- falls ausgeschlossen werden: Die Beschuldigte konnte anlässlich der Einvernahme vom 25. März 2019 die beiden Zeiträume ohne weiteres auseinanderhalten und schilderte zunächst, wie sie bei G.________ zu Hause von E.________ 10 Gramm erhalten habe, von welchen F.________ 7 Gramm für sich behalten, aber nicht be- zahlt habe (pag. 444 Z. 46 ff.). In der gleichen Einvernahme führte sie in der Folge aus, später, nach der Haftentlassung von C.________, d.h. nach Januar 2018, ha- be sie gemeinsam mit diesem noch 10 Gramm bei F.________ gekauft (pag. 445 Z. 95, 98, 101 und 104). 18 Die Kammer ist nach dem Gesagten überzeugt, dass die Beschuldigte – neben den beiden unbestrittenen Transaktionen mit G.________ (Verkauf von 7 Gramm) und H.________ (Verkauf von 5 Gramm) – zwischen 2017 und dem 26. Januar 2018 auch an F.________ 7 Gramm Crystal Meth veräusserte, nachdem sie zuvor 10 Gramm Crystal Meth bei E.________ auf Kommission erworben und davon 3 Gramm zusammen mit F.________ und G.________ konsumiert hatte. 10.7 Beweisergebnis / erstellter Sachverhalt Die Kammer erachtet folgenden Sachverhalt als erstellt: Die Beschuldigte erwarb in der Zeit von 2017 bis 26. Januar 2018 zwei Mal je 10 Gramm Crystal Meth bei E.________ und veräusserte davon je 7 Gramm an F.________ und G.________ weiter. Die restlichen zwei Mal 3 Gramm konsumierte sie zusammen mit F.________ und G.________. Ausserdem verkaufte die Be- schuldigte 5 Gramm Crystal Meth an H.________. Dies ergibt für den Zeitraum von 2017 bis 26. Januar 2018 eine Verkaufsmenge von 19 Gramm Crystal Meth. 10.8 Rechtliche Würdigung Für die rechtliche Würdigung kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden und nicht beanstandeten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2610 ff.; S. 26 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Bei der Beantwortung der Frage, welcher Grenzwert für den qualifizierenden Fall i.S.v. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG bei Methamphetamin gilt, hält sich die Kammer an die Empfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) und damit an die gefestigte Praxis der Strafkammern des Obergerichts des Kan- tons Bern, wonach bei Methamphetamin ein schwerer Fall bei 12 Gramm reinem Drogenwirkstoff vorliegt (vgl. u.a. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 345 vom 16. April 2019, E. 20.1 mit Verweis auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 436 vom 30. April 2018, E. II., sowie BGE 145 IV 312, insb. E. 2.2 und E. 2.4 S. 318 f., wo festgestellt wurde, dass es nicht bundes- rechtswidrig sei, wenn das Vorliegen eines schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG unter dem Hinweis auf eine im Jahr 2010 durch die SGRM er- stellte Studie bejaht wird, welche für reines Methamphetamin-Hydrochlorid einen Grenzwert von 12 Gramm empfiehlt). Die von der Vorinstanz vorgenommene Um- rechnung des gehandelten Crystal Meth in Methamphetamin-Hydrochlorid ist aus Sicht der Kammer korrekt und wurde weder von der Verteidigung noch von der Generalstaatsanwaltschaft beanstandet. Die Vorinstanz addierte mit zutreffender Begründung mangels Handlungseinheit die verkauften Mengen nicht (pag. 2611; S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung), weshalb auf folgende veräusserten Mengen abzustellen ist: 6,076 Gramm Methamphetamin-Hydrochlorid (entsprechen den bei E.________ erworbenen und an F.________ verkauften 7 Gramm Crystal Meth), 6,076 Gramm Methamphet- amin-Hydrochlorid (entsprechen den bei E.________ erworbenen und an G.________ verkauften 7 Gramm Crystal Meth) und 4,34 Gramm Methamphet- amin-Hydrochlorid (entsprechen den an H.________ verkauften 5 Gramm Crystal Meth). 19 Wie die Vorinstanz an angegebener Stelle weiter zutreffend festhielt, überschreitet keine der Verkaufsmengen – einzig diese sind aufgrund der Subsidiarität der korre- spondierenden Erwerbshandlungen zu berücksichtigen (vgl. E. 10.2 hiervor) – die qualifizierende Menge von 12 Gramm Methamphetamin-Hydrochlorid, weshalb die Transaktionen lediglich den objektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG erfüllen, und zwar in echter Konkurrenz (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, OFK- BetmG, BetmG 19 N 155). Die Beschuldigte handelte zweifelsohne vorsätzlich. Die Beschuldigte hat damit den objektiven und den subjektiven Tatbestand der ein- fachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mehrfach erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Die Beschuldigte hat sich folglich der einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG in mehrfacher Tatbe- gehung schuldig gemacht. 11. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig und bandenmässig qualifiziert mit C.________ begangen (Erwerb von Crystal Meth bei K.________, Erwerb von 10 Gramm Crystal Meth bei F.________, Veräusserung von 45,1 Gramm Crystal Meth an N.________, Veräusserung von 50 Gramm Crystal Meth an den Nachbarn R.________, Veräusserung ei- ner unbekannten kleinen Menge Crystal Meth an S.________) (Ziff. I.7. der Anklageschrift) 11.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, in der Zeit von ca. Fe- bruar 2018 bis zum 18. Oktober 2018 bandenmässig zusammen mit C.________ unter anderem mehrfach monatlich 10-20 Gramm Crystal Meth bei K.________ und 10 Gramm Crystal Meth bei F.________ erworben sowie total ca. 48 Gramm Crystal Meth an N.________, 60 Gramm Crystal Meth an den Nachbarn R.________ und eine unbekannte kleine Menge Crystal Meth an S.________ ver- kauft zu haben. Sie soll dabei im Wissen um das Vorliegen einer Drogenmenge gehandelt haben, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringt. In erster Linie habe C.________ die Einkäufe wie auch die grösseren Verkäufe ab- gewickelt, während die Beschuldigte für die telefonische Annahme von Bestellun- gen und Terminvereinbarungen sowie die Kontaktpflege mit den Kunden zuständig gewesen sei. Teilweise habe sie aber auch selber direkt verkauft, je nachdem wie die Arbeitsteilung gerade zweckmässig erschienen sei. Sie und C.________ hätten wissentlich und willentlich eine auf den längerfristigen Verkauf angelegte arbeitstei- lige Struktur entwickelt, wobei beide ein hohes Interesse am Erfolg des Drogenge- schäfts gehabt hätten. Während es bei der Beschuldigten primär um die Sicherung des Eigenkonsums gegangen sei, sei es bei C.________ insbesondere die Finan- zierung des Lebensunterhalts gewesen. Sie hätten ein professionelles Vorgehen an den Tag gelegt, indem sie umfassende Sicherheitsmassnahmen getroffen hät- 20 ten, wie dass C.________ wegen seiner offenen bedingten Vorstrafen nicht unter seinem echten Namen aufgetreten sei oder der Zugang zur gemeinsamen Woh- nung, in welcher die Drogen verkauft worden seien, nur ausgewählten und identifi- zierten Personen gewährt worden sei. Durch diese Vorgehensweise hätten sich die beiden gegenseitig Schutz geboten und sichergestellt, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügten, um den Drogenkonsum beider und den Lebensunterhalt von C.________ zu decken. 11.2 Aufbau Im Folgenden erfolgt zunächst eine isolierte Beweiswürdigung für jede einzelne zur Last gelegte Transaktionshandlung (E. 11.3 bis E. 11.7 hiernach). Die rechtliche Würdigung erfolgt im Anschluss daran für alle Transaktionshandlungen zusam- mengefasst, da – wie zu zeigen sein wird – das Ergebnis für sämtliche Transakti- onshandlungen gilt (E. 11.9 hiernach). 11.3 Mehrfacher Erwerb von monatlich 10-20 Gramm Crystal Meth bei K.________ 11.3.1 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung insbesondere gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten zum Schluss, C.________ habe in der Zeit von April bis Mitte Oktober 2018, also in einer Zeitspanne von 6,5 Monaten, in du- bio pro reo monatlich 10 Gramm, total also 65 Gramm, Crystal Meth bei K.________ erworben. C.________ sei das Crystal Meth jeweils bei K.________ in Biel abholen gegangen. Obwohl die Beschuldigte bei den Transaktionen nicht da- bei gewesen sei, seien ihr diese aufgrund der gemeinsamen Vorgehensweise ebenfalls zuzurechnen (pag. 2635; S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.3.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Rechtsanwalt B.________ gab anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zu bedenken, K.________ sei ein wichtiger, gut organisierter Dealer. Er habe nur C.________ gekannt, die Beschuldigte habe ihn hingegen nicht gekannt. Sie habe Angst vor ihm gehabt, weil sie gehört hätte, er sei gewalttätig. Sie sei bei den Transaktionen zwischen C.________ und K.________ auch nie dabei gewesen und habe auch nicht gewusst, was die beiden zusammen gemacht hätten. Obwohl im Zusammenhang mit ihm eine grosse Drogenmenge im Raum stehe, sei K.________ nie befragt worden. Staatsanwältin D.________ äusserte sich an der oberinstanzlichen Verhandlung nicht im Detail zum Vorwurf. 11.3.3 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der angeklagte Sachverhalt ist gesamthaft bestritten: So bestreitet die Beschuldig- te einerseits die Erwerbshandlungen zwischen C.________ und K.________. Ins- besondere bestreitet sie andererseits, die Erwerbshandlungen seien ihr zuzurech- nen. 11.3.4 Beweiswürdigung durch die Kammer Anlässlich der Hausdurchsuchung am damaligen Domizil der Beschuldigten in AI.________ (Ort) wurden am 18. Oktober 2018 zwei Minigrip mit 0,42 und 21 5,40 Gramm Crystal Meth sichergestellt (pag. 971 f.). Zu diesem Fund wurde die Beschuldigte in der Folge befragt (vgl. sogleich). Aus den übrigen objektiven Be- weismitteln lassen sich keine weiteren Schlüsse über die Erwerbshandlungen im Zusammenhang mit K.________ ziehen. Die Kammer erachtet wie bereits die Vorinstanz die Aussagen der Beschuldigten als glaubhaft: Sie erklärte schlüssig und nachvollziehbar, dass C.________ zwei Monate nach seiner Haftentlassung sein Geld aufgebraucht gehabt habe (pag. 402 Z. 208 ff. und 231; pag. 403 Z. 241; pag. 402 Z. 221 f.). Dies deckt sich mit der Aussage von C.________ auf pag. 535 Z. 75. Die Beschuldigte sagte weiter aus, C.________ habe deshalb den Kontakt zu K.________ geknüpft, von welchem er seiner eigenen Aussage zufolge wusste, dass dieser – zumindest früher – mit Dro- gen handelte (pag. 402 Z. 208 ff. und 231; pag. 403 Z. 241; pag. 562 Z. 342 f.). Da er kein Geld gehabt habe, habe er die Drogen jeweils auf Kommission erhalten, abhängig davon, wie viel er habe weiterverkaufen können, etwa an N.________ (pag. 402 Z. 208 ff. und 231; pag. 403 Z. 241; pag. 402 Z. 208 ff. und 213 ff.; pag. 416 Z. 52 ff. und 63 ff.). Im Zusammenhang mit den Mengen erklärte die Be- schuldigte schlüssig, sie sei zwar bei den Übergaben jeweils nicht dabei gewesen, aber C.________ habe ihr jeweils davon erzählt, und sie habe die Drogen dann zu Hause auch gesehen (pag. 402 Z. 208 ff. und 231; pag. 403 Z. 241; pag. 451 Z. 323 ff.; pag. 451 Z. 337; pag. 452 Z. 344 ff., 349 und 352). Die Kammer geht da- von aus, dass die Beschuldigte aufgrund ihrer Geschichte durchaus fähig ist, ge- sichtete Drogenmengen exakt einzuschätzen. Nachvollziehbar ist auch ihre Aussa- ge, wonach K.________ C.________ in der Regel nie mehr als 10 Gramm gege- ben habe, weil er es letzterem – wegen Geldmangels – lediglich auf Kommission gab (pag. 402 Z. 208 ff. und 213 ff.). Sie sagte mehrmals aus, C.________ sei ein- bis zweimal pro Monat 10 Gramm holen gegangen (pag. 402 Z. 208 ff. und 213 ff.; pag. 403 Z. 241 f. und 247; pag. 451 Z. 337; pag. 452 Z. 344 ff., 349 und 352). Später korrigierte sie die Häufigkeit nach unten, ein- bis zweimal pro Monat, manchmal auch einmal pro Woche (pag. 452 Z. 366 f.). Die Mengenangaben er- scheinen auch deshalb glaubhaft, weil sich die Beschuldigte offenbar nicht bewusst war, dass sie sich mit diesen aufgrund der gemeinsamen Tatbegehung im Ergebnis selber belastete (vgl. dazu E. 11.9.2 hiernach). Erst als sie von der Staatsanwalt- schaft explizit darauf aufmerksam gemacht wurde, relativierte sie ihre Aussagen (pag. 481 Z. 311 f.). Es ist für die Kammer kein Grund ersichtlich, warum die Be- schuldigte C.________ hier wahrheitswidrig derart hätte belasten sollen. Sie gab denn auch konstant an, bei den Übergaben jeweils nicht dabei gewesen zu sein. Hätte sie C.________ wahrheitswidrig belasten wollen, hätte sie das nicht getan. Schlüssig sind auch ihre Aussagen im Zusammenhang mit den sichergestellten Minigrip: Es seien ursprünglich 10 Gramm gewesen, welche C.________ zuvor in Biel bei K.________ erworben habe (pag. 403 Z. 241 f. und 247). Die Menge deckt sich mit ihren übrigen Angaben zu der bei K.________ besorgten Menge. Überein- stimmend mit C.________ gab sie an, sie hätten am Vorabend der Hausdurchsu- chung noch einen beträchtlichen Teil der Drogen konsumiert (pag. 403 Z. 241 f. und 247; pag. 538 Z. 187). Dies geht mit der sichergestellten Menge durchaus auf: Es wurden insgesamt 5,82 Gramm Crystal Meth sichergesellt. Demnach hätten die beiden am Vorabend 4,18 Gramm konsumiert (die ursprünglichen 10 Gramm ab- 22 züglich die sichergestellten 5,82 Gramm). Dies darf durchaus als beträchtliche Menge bezeichnet werden. C.________ hingegen behauptete, in den beschlag- nahmten Minigrip seien ursprünglich 5,5 Gramm Crystal Meth enthalten gewesen, von denen bei der Hausdurchsuchung noch 5,01 Gramm vorhanden gewesen sei- en (pag. 537 Z. 182; pag. 538 Z. 187; pag. 568 Z. 635). Der «gute Teil» davon, welchen er am Vorabend der Hausdurchsuchung mit der Beschuldigten konsumiert habe, betrage demnach 0,49 Gramm (pag. 538 Z. 191). Es ist aus Sicht der Kam- mer offensichtlich, dass C.________ hier versuchte, die Menge herunterzuspielen. Auch die – wenn auch konstant vorgetragene – Geschichte, wonach er das sicher- gestellte Crystal Meth bei einer zufälligen Begegnung mit AA.________ im Zug von diesem geschenkt bekommen habe, erachtet die Kammer als höchst unglaubhaft (pag. 543 Z. 374; pag. 544 Z. 409 ff.; pag. 549 Z. 623; pag. 549 Z. 621 ff.; pag. 558 Z. 126 ff. und 133; pag. 562 Z. 324 f.). Es ist kaum vorstellbar, dass AA.________ eine derart grosse Menge (nach Angaben von C.________ 5,5 Gramm Crystal Meth) einfach so verschenkt. Erst recht, da es ja nach dem Geschenk an die Be- schuldigte bei der angeblichen ersten – ebenfalls zufälligen – Begegnung im Zug bereits das zweite Drogengeschenk gewesen sein soll. AA.________ habe – so die Aussage von C.________ – die Drogen nur deshalb ihm geschenkt, weil die Be- schuldigte dieses Mal nicht dabei gewesen sei (pag. 549 Z. 621 ff.). Warum AA.________ aber der Beschuldigten zwei Mal Crystal Meth, noch dazu in dieser Grössenordnung, schenken sollte, ist nicht ersichtlich. Die Aussagen von C.________ – insbesondere auch seine Bestreitung, bei K.________ Drogen ge- kauft zu haben (er habe mit ihm lediglich im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Autos Kontakt gehabt; pag. 568 Z. 635 und 639; pag. 561 Z. 275; pag. 562 Z. 342 ff.; pag. 563 Z. 351; pag. 563 Z. 357, 381 ff. und 395; pag. 589 Z. 340) – sind damit insgesamt unglaubhaft, auf sie kann nicht abgestellt werden. Schliesslich ist zu bemerken, dass C.________ mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 27. Mai 2020 u.a. wegen eben des hier strittigen Erwerbs von 65 Gramm Crystal Meth bei K.________ rechtskräftig verurteilt wurde (pag. 2635). K.________ wurde im Rahmen des Strafverfahrens nicht befragt. Nach dem Gesagten geht die Kammer wie bereits die Vorinstanz davon aus, dass C.________ zwei Monate nach seiner Haftentlassung, d.h. im April 2018, begon- nen hat, bei K.________ Crystal Meth zu beziehen, und dies bis zu seiner neuerli- chen Festnahme am 18. Oktober 2018, insgesamt also rund 6,5 Monate, tat. Be- züglich der Menge sagte die Beschuldigte zuletzt aus, es seien ein- bis zweimal 10, manchmal auch 20 Gramm monatlich gewesen. In dubio pro reo geht deshalb die Kammer davon aus, dass C.________ bei K.________ einmal im Monat, über 6,5 Monate hinweg, 10 Gramm Crystal Meth bei K.________ bezogen hat. Es er- gibt sich daraus eine Erwerbsmenge von 65 Gramm. Zu diesem Ergebnis gelangte auch bereits die Vorinstanz. 11.3.5 Beweisergebnis / erstellter Sachverhalt Die Kammer erachtet folgenden Sachverhalt als erstellt: 23 C.________ erwarb im Zeitraum von April 2018 bis zum 18. Oktober 2018 insge- samt 65 Gramm Crystal Meth in mehreren Malen bei K.________. Die Beschuldig- te war bei den Transaktionen jeweils nicht zugegen, erfuhr aber von diesen ander- weitig durch C.________. 11.4 Erwerb von 10 Gramm Crystal Meth bei F.________ 11.4.1 Vorbemerkung Es ist vorab zu bemerken, dass es sich hier um eine andere Transaktion als die in E. 10 hiervor behandelte handelt. Während die in E. 10 hiervor behandelte Trans- aktion den Zeitraum von 2017 bis zum 26. Januar 2018, also die Zeit vor der Haft- entlassung von C.________, betrifft, soll sich die hier in Frage stehende Transakti- on im Zeitraum von ca. Februar 2018 bis zum 18. Oktober 2018, also nach der Haftentlassung von C.________, abgespielt haben (vgl. E. 11.1 hiervor). Darüber hinaus geht es hier um eine Erwerbs-, in E. 10 hiervor um eine Veräusserungs- handlung. 11.4.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung gestützt auf die ent- sprechenden Aussagen der Beschuldigten zum Schluss, diese habe im fraglichen Zeitraum zusammen mit C.________ bei F.________ in Grenchen 10 Gramm Cry- stal Meth bezogen (pag. 2636; S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.4.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Es wurde von Rechtsanwalt B.________ an der oberinstanzlichen Verhandlung explizit nicht bestritten, dass es sich hier um eine andere Transaktion handelt als diejenige vor der Haftentlassung von C.________. Die Beschuldigte sei benutzt worden, ihr Telefon sei benutzt worden, um Handel zu betreiben. Sie habe zwar jeweils das Telefon abgenommen und die Informationen an C.________ weiterge- leitet, sie habe aber keine Details gekannt und auch nie selber Anrufe getätigt. Staatsanwältin D.________ äusserte sich an der oberinstanzlichen Verhandlung nicht im Detail zum Vorwurf. 11.4.4 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Die Beschuldigte bestreitet, im fraglichen Zeitraum Crystal Meth bei F.________ erworben zu haben. 11.4.5 Beweiswürdigung durch die Kammer Die Beschuldigte gab anlässlich ihrer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 25. März 2019 an, sie und C.________ hätten in der Zeit nach der Haftentlas- sung von C.________, d.h. nach Januar 2018, 10 Gramm Crystal Meth von F.________ gekauft. Sie seien nach Grenchen gegangen und hätten das Crystal Meth gekauft (pag. 445 Z. 95, 98, 101, 104). Sie bestätigte diese Erwerbshandlung in der Einvernahme vom 3. Juni 2019 noch einmal explizit (pag. 480 Z. 287). An der oberinstanzlichen Verhandlung sagte sie aus, C.________ habe den Stoff von F.________ erhalten, und sie sei gezwungen gewesen, auch bei ihm zu kaufen (pag. 2896 Z. 41 f.). 24 Es gibt für die Kammer keinen Anlass, an der klaren und in der Einvernahme vom 3. Juni 2019 bestätigten Aussage der Beschuldigten zu zweifeln. Ihre Aussage deckt sich mit den Aussagen von F.________, bei welchem man zu dieser Zeit auch grössere Drogenmengen beschaffen konnte (pag. 819 Z. 74 ff.; pag. 821 Z. 207 f.). Aufgrund der klaren zweimaligen Aussage stellt die Kammer auf die von der Beschuldigten geäusserte Menge ab. 11.4.6 Beweisergebnis / erstellter Sachverhalt Die Kammer erachtet es als erstellt, dass die Beschuldigte und C.________ in der Zeit zwischen ca. Februar 2018 und dem 18. Oktober 2018 10 Gramm Crystal Meth bei F.________ erworben haben. 11.5 Veräusserung von 45,1 Gramm Crystal Meth an N.________ 11.5.1 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz kam nach umfassender Beweiswürdigung insbesondere gestützt auf die Aussagen von C.________ und N.________ zum Schluss, die Beschuldigte und C.________ hätten in der Zeit zwischen ca. Mitte Juli 2018 und dem 18. Okto- ber 2018 total 48 Gramm Crystal Meth an N.________ veräussert (pag. 2636 ff.; S. 52 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.5.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Rechtsanwalt B.________ brachte an der oberinstanzlichen Verhandlung vor, N.________ habe drei Mal unterschiedlich ausgesagt. Die von der Staatsanwalt- schaft berechneten Mengen seien zu gross, auch wenn die Beschuldigte ein- geräumt habe, N.________ sei regelmässig gekommen. Die Staatsanwaltschaft habe hier eine unzulässige Hochrechnung gemacht. Staatsanwältin D.________ äusserte sich an der oberinstanzlichen Verhandlung nicht im Detail zur Deliktsmenge. 11.5.3 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der Verkauf an N.________ ist grundsätzlich nicht bestritten. Umstritten ist lediglich die Verkaufsmenge. 11.5.4 Beweiswürdigung durch die Kammer Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 18. Oktober 2018 wurden am Domizil der Beschuldigten unter anderem 2 Minigrip mit Crystal Meth und zwei Waagen zur Abmessung von kleinen Mengen sichergestellt (pag. 971 f.). Bei der zweiten Haus- durchsuchung am 7. Juni 2019 konnten am Domizil der Beschuldigten erneut Dro- gen sichergestellt werden (pag. 987). Die rückwirkende Randdatenauswertung des Mobiltelefons der Beschuldigten hat ergeben, dass diese in der Zeit vom 11. August bis zum 16. Oktober 2018 141 Te- lefonverbindungen und 177 Nachrichten mit N.________ hatte bzw. austauschte (pag. 1766). Die Beschuldigte und N.________ sagten übereinstimmend und konstant aus, N.________ sei regelmässig bei der Beschuldigten und C.________ gewesen, um Crystal Meth zu kaufen (pag. 386 Z. 71 f.; pag. 393 Z. 57 f.; pag. 784 Z. 91 f.; 25 pag. 786 Z. 16; pag. 793 Z. 179 f.). Nachdem C.________ zunächst bestritt, Crystal Meth an N.________ verkauft zu haben (pag. 524 Z. 60; pag. 529 Z. 61 f.; pag. 541 Z. 308 f.), räumte er dies ab der Einvernahme vom 27. März 2019 – nachdem er er- fahren hatte, dass nicht P.________ und O.________ ihn mit grossen Mengen be- lasteten, sondern N.________, und dass dieser und die Beschuldigte übereinstim- mend ausgesagt hatten, er habe N.________ Crystal Meth verkauft – ein (pag. 556 Z. 22 f.; pag. 558 Z. 150 ff.; pag. 559 Z. 178; pag. 562 Z. 318). Aufgrund der über- einstimmenden Aussagen der Beteiligten ist daher für die Kammer erstellt, dass C.________ N.________ Crystal Meth verkaufte. Die Beschuldigte und N.________ erklärten auch übereinstimmend und nachvollziehbar, es sei die Be- schuldigte gewesen, die jeweils die Anrufe geführt habe, welche dann zu den Transaktionen geführt hätten (pag. 416 Z. 52 ff.; pag. 786 Z. 4 ff.; pag. 792 Z. 113 ff.; pag. 794 Z. 198 f.). Ebenfalls übereinstimmend sagten die Beschuldigte und N.________ aus, sie hät- ten sich kennengelernt, nachdem N.________ vom Dour-Festival in Belgien zurückgekommen sei (pag. 477 Z. 180; pag. 784 Z. 91 f.; pag. 792 Z. 99 ff.; pag. 793 Z. 179 f.). Auch auf diese Angabe kann aus Sicht der Kammer abgestellt werden. Das Dour-Festival in Belgien fand vom 11.-15. Juli 2018 statt. Der Kontakt bestand also von Mitte Juli bis zum 18. Oktober 2018. Den Ablauf des Drogenhandels schilderte N.________ von sich aus ausgespro- chen ausführlich, detailliert, nachvollziehbar und gespickt mit örtlichen Verknüpfun- gen, abgesprochenen Abläufen und ausgefallenen Einzelheiten: Er erzählte, seine Dealerin sei A.________, er habe bei ihr jeweils 2 Gramm gekauft und dafür CHF 400.00 bezahlt. Die Dealerin wohne in AI.________ (Ort) neben dem AB.________ im ersten Stock. Der Handel sie jeweils so abgelaufen, dass er von unterwegs aus angerufen habe, und wenn er dort gewesen sei, er ein Zeichen ge- macht habe, woraufhin die Beschuldigte ihm die Schlüssel runtergeworfen habe. Die Beschuldigte wohne mit dem AJ.________ (Nationalität) (Anm.: C.________). Man kontaktiere die Beschuldigte, der AJ.________ (Nationalität) nehme dann das Geld und gebe die Drogen. Der AJ.________ (Nationalität) habe die Drogen immer in Reichweite, in einem Beutel oder einem Sack. Einmal habe er die Drogen sogar hinter einem Bild hervorgenommen (pag. 786 Z. 4 ff.; pag. 792 Z. 139 f.; pag. 793 Z. 149). Diese Schilderung ist aus Sicht der Kammer zu ausgefallen, um erfunden zu sein. N.________ präzisierte in der Einvernahme vom 12. März 2019 ungefragt und von sich aus, er habe nicht bei der Beschuldigten gekauft, sondern diese finde lediglich die Leute, bei denen man kaufen könne, weil sie die Kontakte habe (pag. 792 Z. 113 ff.). Die Beschuldigte und C.________ hätten nicht immer Crystal Meth da gehabt, manchmal seien sie deshalb auch zusammen los, um das Crystal Meth zu besorgen, etwa nach Biel (pag. 793 Z. 163 ff.). Diese Aussagen decken sich mit den Aussagen von C.________, wonach die Beschuldigte das Crystal Meth auf Anfrage von N.________ bei I.________ besorgt habe (pag. 558 Z. 150 ff.; pag. 559 Z. 178; pag. 793 Z. 163 ff.). Dieses Vorgehen macht auch mit Blick auf die von C.________ selbst geschilderte finanzielle Situation nach seiner Haftent- lassung Sinn: Da er nicht mehr über viel Geld verfügte, konnte er auch keine grös- seren Drogenmengen bei sich haben, sondern besorgte die Drogen erst auf Bestel- lung. In Bezug auf die Örtlichkeiten decken sich die Aussagen von N.________ mit 26 denen der Beschuldigten, wonach die Transaktionen nicht immer bei ihr in der Wohnung, sondern auch in Biel stattgefunden hätten (pag. 386 Z. 71 f.; pag. 416 Z.52 ff.; pag. 477 Z. 163). In der Frage nach der Regelmässigkeit der Besuche von N.________ und der Fra- ge nach der verkauften Menge sind die Aussagen stark widersprüchlich: Die Be- schuldigte gab zunächst an, N.________ sei 3-4 Mal bei ihr und C.________ ge- wesen (pag. 386 Z. 71 f.). Später sagte sie dann, er sei regelmässig vorbeigekom- men (pag. 393 Z. 57 f.). Anhand der von ihr mit N.________ ausgetauschten Nach- richten könne man sehen, wie oft (pag. 393 Z. 64 f.). Da sie im Zeitraum zwischen August und Oktober 2018 318 Telefonkontakte mit N.________ hatte, geht die Kammer davon aus, dass dieser weitaus öfter als nur 4-6 Mal bei der Beschuldig- ten und C.________ war. C.________ erklärte zunächst, N.________ sei ca. 4- 6 Mal bei ihm und der Beschuldigten gewesen. In der gleichen Einvernahme sagte er aber aus, N.________ habe zu jeder Nachtzeit bei ihnen geläutet (pag. 536 Z. 133 und pag. 549 Z. 598 f.). N.________ gab an, man habe bei der Beschuldig- ten und C.________ Tag und Nacht Drogen kaufen können (pag. 786 Z. 16). Er sei im fraglichen Zeitraum 5 Mal, gemäss einer späteren Aussage 12-13 Mal bei der Beschuldigten und C.________ gewesen (pag. 792 Z. 113 ff.; pag. 793 Z. 179 f.). Wie die Vorinstanz geht auch die Kammer davon aus, dass N.________ deutlich häufiger bei der Beschuldigten und C.________ Drogen gekauft hat, als die drei zugeben wollen. Dies zeigt sich schon nur daran, dass alle drei diverse unter- schiedliche Situationen schildern können, in denen Drogen entweder in der Woh- nung in AI.________ (Ort) oder in Biel verkauft wurden. Dass N.________ mit der Beschuldigten einen Ablauf etablierte (vorher anrufen, Zeichen geben, Schlüssel runterwerfen), spricht aus Sicht der Kammer stark gegen lediglich sporadische Treffen, sondern für eine Regelmässigkeit der Treffen. Auch bezüglich der bezoge- nen Mengen geht die Kammer davon aus, dass die Betroffenen in ihren Aussagen stark untertreiben: Die Beschuldigte sagte konstant und glaubhaft aus, sie könne keine Angaben zu den Mengen machen, da sie bei den Transaktionen jeweils nicht zugegen gewesen sei (pag. 386 Z. 71 f.; pag. 393 Z. 57 f.; pag. 404 Z. 303 f.). N.________ habe aber maximal 2 Gramm für zwei Wochen gekauft (pag. 406 Z. 371 f.). 105 Gramm sei in jedem Fall zu viel (pag. 393 Z. 64 f.; pag. 416 Z. 84). Auf Vorhalt der Staatsanwaltschaft, wonach nach deren Rechnung N.________ ei- nen Bedarf von 4 Gramm pro Woche hatte, bestritt die Beschuldigte diese Angabe nicht, erklärte aber, N.________ beziehe nicht alles bei ihr und C.________, er ha- be sein Crystal Meth auch noch anderswo gekauft (pag. 478 Z. 195 f. und 202 f.). C.________ gab im Ergebnis lediglich zu, N.________ 3,5 Gramm Crystal Meth verkauft zu haben (pag. 562 Z. 318). Dass diese Angabe nicht stimmen kann, zeigt sich für die Kammer schon daran, dass C.________ seinen eigenen Aussagen zu- folge mit N.________ und der Beschuldigten bei mindestens zwei Gelegenheiten nach Biel gefahren ist, um Crystal Meth zu besorgen. Dieser Aufwand wäre kaum für bloss 3,5 Gramm betrieben worden. Die Angabe ist aus Sicht der Kammer eine reine Schutzbehauptung. N.________ erklärte zunächst, er habe bei der Beschul- digten und C.________ insgesamt mindestens 8 Gramm gekauft (pag. 784 Z. 91 f.). Später bestätigte er diese Aussage, korrigierte sie in der Folge aber noch auf 12-14 Gramm (pag. 786 Z. 22 f.; pag. 794 Z. 210 ff.; pag. 794 Z. 231 ff. und 238 27 ff.). Seinen Bedarf erklärt N.________ folgendermassen: Bei ‹AC.________› habe er jeweils 2-3 Gramm ein- oder zweimal pro Woche gekauft (pag. 783 Z. 56 und 61). Bei der Beschuldigten und C.________ habe er dann jeweils nur 0,2- 0,3 Gramm gekauft, weil er damals seinen Konsum gut im Griff gehabt habe (pag. 783 Z. 86 f.). Später gab er an, pro Tag 0,5 Gramm zu konsumieren; unter der Woche weniger, am Wochenende mehr (pag. 786 Z. 3 f.). Noch später sagte er aus, er habe bei der Beschuldigten jeweils 2 Gramm gekauft (pag. 786 Z. 4 f.). Die Kammer geht von einem regelmässigen Drogenhandel zwischen der Beschuldig- ten/C.________ und N.________ im Zeitraum zwischen Mitte Juli und dem 18. Ok- tober 2018 aus. Dafür spricht die Vielzahl telefonischer Kontakte zwischen N.________ und der Beschuldigten und die Aussage von N.________, wonach man bei der Beschuldigten und C.________ Tag und Nacht habe Drogen besorgen können. Weiter geht die Kammer davon aus, dass die Beschuldigte und C.________ im fraglichen Zeitraum die einzige Bezugsquelle für N.________ wa- ren: Seiner Aussage zufolge hat letzterer zunächst seinen gesamten Bedarf bei seinem früheren Dealer ‹AC.________› gedeckt (pag. 783 Z. 56 und 61). Als dieser verhaftet worden sei, habe O.________ ihn mit der Beschuldigten und C.________ bekannt gemacht (pag. 783 Z. 86 f.). Bei den beiden habe man Tag und Nacht Drogen besorgen können. Es gibt aus Sicht der Kammer keinen Grund, mehr als eine Quelle zu haben, wenn man bei einer etablierten Quelle jederzeit Drogen be- ziehen kann. Ausserdem wurden ihm (N.________) die Beschuldigte und C.________ seinen Aussagen zufolge unmittelbar nach der Verhaftung von ‹AC.________› vorgestellt, so dass er gar nie Anlass hatte, sich nach einer ande- ren Quelle umzusehen (pag. 783 Z. 79 f.). Er hat mit den beiden auch einen modus operandi entwickelt (anrufen, Zeichen geben, Schlüssel runterwerfen), was aus Sicht der Kammer für einen auf Dauer ausgelegten Handel spricht. Die Schilderun- gen von N.________ sind zu detailliert, als dass sie von sporadischen Besuchen herrühren könnten. Bezüglich seines Bedarfs gab N.________ an der Einvernahme vom 17. Oktober 2018 an, wöchentlich rund 2 Gramm für den Eigenkonsum zu benötigen (0,5 Gramm pro Tag, unter der Woche weniger, am Wochenende mehr), und 2 weitere Gramm zu verkaufen (pag. 786 Z. 3 f.; pag. 787 Z. 30). Dies stimmt in etwa mit seiner Aussage überein, er habe bei ‹AC.________› jeweils 2-3 Gramm ein- bis zweimal pro Woche bezogen. Die Aussagen erfolgten frei und ohne direkte Nachfrage in einem detaillierten Kontext, was für deren Glaubhaftigkeit spricht. An- lässlich der Einvernahme vom 12. März 2019 widerrief er die zuvor gemachten An- gaben, weil er damals von der Polizei unter Druck gesetzt worden sei (pag. 790 Z. 26). Davon ist aber dem Aussageverhalten von N.________ an der Einvernah- me vom 17. Oktober 2018 nichts zu entnehmen; vielmehr redete er dort unverblümt und machte von sich aus ungefragt ausschweifende Ausführungen. Die Kammer geht davon aus, dass die Relativierung der früheren Aussagen in der Einvernahme vom 12. März 2019 deshalb erfolgte, weil C.________ an der Einvernahme anwe- send war und N.________ vor diesem – wie er selber auch aussagte – Respekt hatte (pag. 794 Z. 223). Nach dem Gesagten geht die Kammer deshalb davon aus, dass N.________ in der Zeit von Mitte Juli bis zum 18. Oktober 2018 seinen kompletten Bedarf von wöchentlich 4 Gramm Crystal Meth durch Käufe bei der Beschuldigten und 28 C.________ deckte. Es ergibt sich damit eine Verkaufsmenge von 48 Gramm Cry- stal Meth (4 Gramm pro Woche = 16 Gramm pro Monat x 3 Monate von Mitte Juli bis Mitte Oktober). Mit Verweis auf die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz ist der Verteidigung entgegenzuhalten, dass es sich hier nicht um eine unzulässige Hochrechnung handelt. Zunächst basiert die Rechnung durchwegs auf beweis- mässig erstellten Fakten, nämlich den glaubhaften Mengen- und Zeitangaben der Beschuldigten und von N.________. Im Übrigen hat das Obergericht des Kantons Bern in seinem Entscheid SK 19 278 vom 6. Dezember 2019 (E. 10.4.4) eine Hochrechnung unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo als zuläs- sig erachtet. Auch weil die Kammer wie bereits die Vorinstanz davon ausgeht, dass es sich bei den Angaben der Beteiligten um Minimal- und nicht um Maximalanga- ben handelt, liegt keine den Grundsatz in dubio pro reo verletzende Hochrechnung vor. Der Einwand der Verteidigung ist unbegründet. 11.5.5 Beweisergebnis / erstellter Sachverhalt Die Kammer erachtet folgenden Sachverhalt als erstellt: Die Beschuldigte und C.________ verkauften im Zeitraum zwischen Mitte Juli 2018 und dem 18. Oktober 2018 total 48 Gramm Crystal Meth in mehreren Malen an N.________. 11.6 Veräusserung von 50 Gramm Crystal Meth an den Nachbarn R.________ 11.6.1 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz kam nach umfassender Beweiswürdigung gestützt insbesondere auf die konstanten Aussagen der Beschuldigten zum Schluss, die Beschuldigte und C.________ hätten in der Zeit zwischen ca. Mai 2018 und dem 18. Oktober 2018 insgesamt 60 Gramm Crystal Meth in mehreren Malen an den Nachbarn R.________ verkauft (pag. 2641 ff.; S. 57 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). 11.6.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Rechtsanwalt B.________ machte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, die Beschuldigte gebe zu, dass 10 Gramm Crystal Meth an den Nachbarn R.________ verkauft wurden, vielleicht sei es auch mehr gewesen. Sie wisse das aber nicht, weil die Transaktionen direkt mit C.________ abgelaufen seien. Der Nachbar R.________ habe weder in die gemeinsame Wohnung der Beschuldigten und von C.________ kommen müssen, um die Drogen zu erhalten, noch über- haupt irgendwie mit der Beschuldigten in Kontakt treten. Er habe ja im selben Haus gewohnt. Es sei daher durchaus möglich, dass der Drogenhandel komplett ohne Zutun der Beschuldigten stattgefunden habe. Auf diese Ausführungen wird im Rahmen der Frage nach der Bandenmässigkeit einzugehen sein (E. 11.9.2 hiernach). Die Zurechenbarkeit des Drogenhandels von C.________ an die Beschuldigte wird dort zusammengefasst für sämtliche in Ziff. I.7. der Anklageschrift zur Last gelegten Transaktionshandlungen thematisiert. 29 Vorliegend geht es lediglich um die Frage, ob überhaupt und wie viel Crystal Meth an den Nachbarn R.________ verkauft wurde. Staatsanwältin D.________ führte an der oberinstanzlichen Verhandlung aus, die ersten 10 Gramm habe die Beschuldigte an den Nachbarn R.________ verkauft; erst von da an sei der Handel über C.________ gelaufen. Die Beschuldigte sei zweifelsohne Vermittlerin gewesen und habe vom Handel zwischen C.________ und dem Nachbarn R.________ gewusst. 11.6.3 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist der Verkauf von 10 Gramm Crystal Meth an den Nachbarn R.________. Der der Beschuldigten zur Last gelegte Verkauf von weiteren 50 Gramm Crystal Meth an den Nachbarn R.________ durch C.________ wird hingegen bestritten. 11.6.4 Beweiswürdigung durch die Kammer Die Beschuldigte erwähnte den Nachbarn R.________ erstmals in der Einvernah- me durch die Staatsanwaltschaft vom 18. Januar 2019. Sie sagte dort im Zusam- menhang mit einem Erwerb von T.________ aus, sie habe 10 Gramm Crystal Meth für ihren Nachbarn R.________ besorgt (pag. 408 Z. 430 ff.; pag. 409 Z. 495). Auf die spätere offene Frage, was sie über die Verkaufsmengen von C.________ an seine Abnehmer erzählen könne, sagte sie dann von sich aus, R.________ habe auch von C.________ gekauft, 10 Gramm im Monat (pag. 409 Z. 490). Auf Frage, in welchem Zeitraum R.________ bei C.________ Crystal Meth bezogen habe, antwortete sie, C.________ habe während ca. 6 bis 7 Monaten an R.________ verkauft (pag. 409 Z. 495 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 25. März 2019 bestätigte die Beschuldigte ihre Angaben, wonach der Drogenhandel – abgesehen von den von ihr verkauften 10 Gramm – zwischen dem Nachbarn R.________ und C.________ stattgefunden habe. R.________ habe ab ca. April oder Mai 2018 10 Gramm pro Monat gebraucht. Die Verkäufe hätten bei R.________ zu Hause stattgefunden. Über den Preis wisse sie nichts (pag. 456 Z. 488, 498, 501). In der Einvernahme vom 3. Juni 2019 bestätigte sie auf Nachfrage erneut, ab ca. April oder Mai 2018 habe C.________ 10 Gramm Crystal Meth pro Monat an den Nach- barn R.________ verkauft (pag. 476 Z. 146). Nachdem für sie zusammengefasst wurde, dass demnach sie und C.________ als Bande mindestens 50 Gramm Cry- stal Meth an den Nachbarn R.________ verkauft hätten, und auf die Frage, ob sie dazu etwas zu ergänzen oder zu korrigieren habe, antwortete die Beschuldigte, sie habe nichts zu ergänzen (pag. 476 Z. 154). C.________ bestritt bei den wenigen Gelegenheiten, bei welchen er zum Nachbarn R.________ befragt wurde, diesem Drogen verkauft zu haben (pag. 567 Z. 579). Nachbar R.________ wurde nicht einvernommen. Es gibt aus Sicht der Kammer keinen Anlass, an den frei gemachten und konstan- ten Aussagen der Beschuldigten zu zweifeln. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, warum sie C.________ hier von sich aus zu Unrecht hätte belasten sollen, insbe- sondere auch deshalb nicht, weil es abgesehen von ihrer Aussage keine Hinweise auf den Nachbarn R.________ und keinen Anlass zu einer Aussage gab. Im Ge- 30 gensatz zu den Mengenangaben bezüglich der von ihr selber gehandelten Drogen, bei welchen sie sich zurückhaltend gab und nur vage Aussagen machte, war sie bei der Mengenangabe der von C.________ mit dem Nachbarn R.________ ge- handelten Drogen sehr konkret. Dies führt die Kammer darauf zurück, dass sich die Beschuldigte nicht bewusst war, dass sie sich mit den Mengenangaben bezüglich R.________ (auch) selber belastete. Auch dies spricht stark für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Für einen Verkauf über eine längere Zeitspanne spricht auch der Umstand, dass R.________ der Nachbar der Beschuldigten und der logistische Aufwand für den Drogenhandel deshalb minim war. 11.6.5 Beweisergebnis / erstellter Sachverhalt Die Kammer erachtet nach dem Gesagten folgenden Sachverhalt als erstellt: Die Beschuldigte verkaufte dem Nachbarn R.________ im Zeitraum von ca. März bis April 2018 10 Gramm Crystal Meth. Darüber hinaus verkaufte C.________ dem Nachbarn R.________ im Zeitraum von Mai 2018 bis zum 18. Oktober 2018 (5.5 Monate) monatlich weitere 10 Gramm, damit total 55 Gramm, Crystal Meth. Im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft (pag. 2168.24) und der Vorinstanz (pag. 2643; S. 59 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) kommt die Kammer damit auf eine Gesamtverkaufsmenge von 65 Gramm. Aufgrund des Verschlechte- rungsverbots sind davon aber lediglich 60 Gramm zu berücksichtigen. 11.7 Veräussern einer unbekannten kleinen Menge Crystal Meth an S.________ 11.7.1 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz kam nach umfassender Beweiswürdigung gestützt auf die Aussa- gen der Beschuldigten zum Schluss, C.________ habe S.________ eine unbe- kannte kleine Menge Crystal Meth zu dessen Eigenkonsum verkauft (pag. 2643; S. 59 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.7.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Rechtsanwalt B.________ verwies an der oberinstanzlichen Verhandlung auf seine Ausführungen vor der Vorinstanz. Dort hatte er erklärt, die Veräusserungshandlung im Zusammenhang mit S.________ (pag. 2168.24; Ziff. 7.2.6. der Anklageschrift) werde nicht bestritten (pag. 2442). Staatsanwältin D.________ äusserte sich an der oberinstanzlichen Verhandlung nicht im Detail zum Vorwurf. 11.7.3 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Gemäss den an der oberinstanzlichen Verhandlung schriftlich eingereichten und auf Freispruch lautenden Anträgen von Rechtsanwalt B.________ wird der der Be- schuldigten zur Last gelegte Verkauf einer unbekannten kleinen Menge Crystal Meth an S.________ bestritten (pag. 2917). 31 11.7.4 Beweiswürdigung durch die Kammer Die Beschuldigte erklärte anlässlich ihrer Einvernahmen durch die Staatsanwalt- schaft vom 18. Januar 2019 und vom 25. März 2019, ihr Sohn S.________ kaufe bei C.________ Crystal Meth für seinen Eigenkonsum (pag. 409 Z. 492; pag. 456 Z. 506). C.________ hingegen stritt dies ab und sagte aus, es sei die Beschuldigte gewesen, die S.________ das Crystal Meth verkauft habe (pag. 567 Z. 594). Aus Sicht der Kammer ist auf die Aussagen der Beschuldigten abzustellen: Es ist nicht ersichtlich, warum sie hier C.________ zu Unrecht belasten sollte, wenn sie damit gleichzeitig den Drogenkonsum und -erwerb ihres eigenen Sohnes preisgibt. Ausserdem geht die Kammer nicht davon aus, dass die Beschuldigte ihrem eige- nen Sohn Crystal Meth verkaufen würde. Die Bestreitung und die Gegenanschuldi- gung von C.________ hingegen erscheinen der Kammer nicht glaubhaft. So oder anders hat im Übrigen eines der beiden S.________ Crystal Meth verkauft. 11.7.5 Beweisergebnis / erstellter Sachverhalt Die Kammer erachtet nach dem Gesagten folgenden Sachverhalt als erstellt: C.________ verkaufte in der Zeit von ca. März 2018 bis zum 18. Oktober 2018 eine unbekannte kleine Menge Crystal Meth an S.________. 11.8 Fazit Es ist damit für die Kammer erstellt, dass die Beschuldigte und/oder C.________ in der Zeit von ca. Februar 2018 bis zum 18. Oktober 2018 total 122 Gramm Crystal Meth veräussert haben (5 Gramm an O.________ und P.________, 7 Gramm an Q.________, 2 Gramm an H.________, 48 Gramm an N.________ und 60 Gramm an den Nachbarn R.________). Die an S.________ verkaufte unbekannte kleine Menge kann für die weiteren Berechnungen als vernachlässigbar ausser Acht ge- lassen werden. 11.9 Rechtliche Würdigung 11.9.1 Grundtatbestand Für die theoretischen Ausführungen zum Grundtatbestand gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d BetmG kann auf E. 10.8 hiervor verwiesen werden. Wie die Vorinstanz auf S. 62 ihrer Urteilsbegründung (pag. 2646) zutreffend erläu- tert, erfüllen die zuvor beschriebenen Erwerbs- und Veräusserungshandlungen alle den objektiven Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. c respektive d BetmG. Die Beschuldigte wusste von dem Drogenhandel und handelte vorsätzlich. 11.9.2 Bandenmässigkeit Für die theoretischen Ausführungen zur Bandenmässigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 2 Bst. b BetmG kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen werden (pag. 2645 f.; S. 61 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). 32 Wie die Vorinstanz geht auch die Kammer davon aus, dass sämtliche in E. 11.3 bis E. 11.7 hiervor erwähnten Erwerbs- und Veräusserungshandlungen bandenmässig i.S.v. Art. 19 Abs. 2 Bst. b BetmG erfolgten: Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte die Kontakte betreut und die Treffen or- ganisiert hat, bei welchen C.________ die Drogen veräusserte. Rechtsanwalt B.________ beschrieb an der oberinstanzlichen Verhandlung ihren Tatbeitrag als «Marketing» (pag. 2905). Es ist ebenfalls unbestritten, dass sie C.________ ihre Wohnung zur Verfügung stellte, im Wissen und zum Zweck, dass dieser dort sei- nen Drogenhandel betrieb (u.a. pag. 392 Z. 28; pag. 539 Z. 251). Sie verschaffte damit dem polizeilich bereits bekannten und sich auf Bewährung befindlichen C.________ einen diskreten Unterschlupf, von welchem aus er unerkannt den Dro- genhandel betreiben konnte. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass die Klienten weder den richtigen Namen noch die Telefonnummer von C.________ kannten, sondern der Kontakt jeweils über die Beschuldigte aufgenommen wurde (pag. 786 Z. 4 ff.; pag. 792 Z. 139 f.; pag. 793 Z. 149). Die Beschuldigte veräusserte auch selber kleinere Mengen Crystal Meth oder organisierte solches für den Weiterver- kauf, wenn gerade keines vorhanden war (pag. 558 Z. 150 ff.; pag. 559 Z. 178; pag. 793 Z. 163 ff.). Die Zusammenarbeit mit C.________ diente – neben der emo- tionalen Liaison (u.a. pag. 365 Z. 215) – der Beschuldigten in erster Linie zur Si- cherstellung ihres Eigenkonsums (u.a. pag. 402 Z. 200; pag. 536 Z. 121). Sie war in der fraglichen Zeit ihren eigenen Angaben zufolge stark von Crystal Meth ab- hängig (u.a. pag. 400 Z. 130), und es kam ihr auch nach Ansicht ihrer Verteidigung gelegen, dass ihr Freund mit Crystal Meth handelte, weil sie dadurch leichten Zu- gang zu den Drogen hatte und C.________ mit den Verkäufen auch den gemein- samen Konsum finanzieren konnte. C.________ wiederum diente der Drogenhan- del nicht nur seinem Eigenkonsum, sondern auch der Bestreitung seines Lebens- unterhalts (u.a. pag. 535 Z. 75; pag. 537 Z. 148). Die Beschuldigte beherbergte und bewirtete C.________ im Wissen um den von ihm betriebenen Drogenhandel und erledigte für ihn die Administration (u.a. pag. 398 Z. 73 f.). Sie leistete damit auch einen wesentlichen psychologischen Beitrag. Beide waren vom Crystal Meth ab- hängig und konsumierten täglich (u.a. pag. 392 Z. 46 f.); es ist deshalb für die Kammer offensichtlich, dass die beschriebene Zusammenarbeit auf Dauer und zur Begehung einer Vielzahl im Vornherein nicht näher umschriebener Delikte ausge- richtet war (gemeinsamer Tatentschluss). Da die Beschuldigte vom Drogenhandel profitierte, war sie zumindest konkludent damit einverstanden, dass C.________ Drogengeschäfte jeglicher Art auch ohne ihr direktes Zutun und ohne ihr explizites Wissen abwickelte. Auch die Geschäfte, von welchen sie nicht (im Vornherein) ex- plizit wusste, waren damit von ihrem Vorsatz erfasst und sie leistete auch zu diesen Geschäften einen Beitrag, indem sie C.________ Zuflucht gewährte, ihn bewirtete, die übrigen Drogengeschäfte für ihn koordinierte und ihn als Freundin psycholo- gisch unterstützte. Wie Staatsanwältin D.________ zutreffend ausführte, sind die Beschuldigte und C.________ immer zusammen gewesen, der gemeinsame Dro- genhandel und -konsum war ihr Alltag (u.a. pag. 392 Z. 33; pag. 539 Z. 239 f.). Die beiden waren ein Team (u.a. pag. 536 Z.121), welches die Rollen jeweils spontan verteilte (pag. 558 Z. 150 ff.; pag. 559 Z. 178; pag. 793 Z. 163 ff.; pag. 2897 Z. 32 f. und 40 f.). Der Drogenhandel stand und fiel mit dem Beitrag des jeweils anderen: 33 Ohne die Kunden- und Terminkoordination durch die Beschuldigte hätte C.________ keinen anonymen Drogenhandel betreiben können. Entgegen der An- sicht der Verteidigung sind die Handlungen der Beschuldigten und von C.________ eng miteinander verknüpft und gegenseitig einander zuzurechnen. Aus diesem Grund sind insbesondere auch die Drogengeschäfte von C.________ mit K.________, N.________ und dem Nachbarn R.________ (vgl. E. 11.3, E. 11.5 und E. 11.6 hiervor) der Beschuldigten im Sinne der Bandenmässigkeit nach Art. 19 Abs. 2 Bst. b BetmG anzurechnen, selbst wenn der Handel – wie etwa mit dem Nachbarn R.________ (vgl. E. 11.6.2 und 11.6.4 hiervor) – ohne sichtbares Zutun ihrerseits stattfand. Die diesen Personen veräusserten einzelnen Drogen- mengen entsprachen dem, was C.________ und die Beschuldigte üblicherweise verkauften (u.a. pag. 467 Z. 147 f.), so dass auch die Mengen vom Vorsatz der Be- schuldigten umfasst sind, selbst wenn am Telefon dazu jeweils keine Angaben ge- macht wurden. Dass die Beschuldigte von C.________ manipuliert worden sein oder sich zu ihm in einer emotionalen Abhängigkeit befunden haben soll, wie von der Verteidigung gel- tend gemacht, verfängt aus Sicht der Kammer nicht: Wie Staatsanwältin D.________ zutreffend ausführte, betrieb die Beschuldigte auch in der Zeit, in der C.________ im Gefängnis war, einen regen Drogenhandel (u.a. pag. 399 Z. 99 ff.; pag. 467 Z. 147 f.). Nach seiner Entlassung bot sie C.________ erneut Unter- schlupf, damit dieser seinen Drogenhandel wieder aufziehen konnte, obwohl sie spätestens hier die Möglichkeit gehabt hätte, sich aus seinen Angelegenheiten herauszuhalten. Allfällige Auswirkungen der Drogenabhängigkeit der Beschuldigten sind im Rahmen der Strafzumessung, nicht aber bei Frage nach der Bandenmäs- sigkeit der Tätigkeit zu berücksichtigen. Nach dem Gesagten geht die Kammer davon aus, dass sämtliche hiervor genann- ten Drogentransaktionen im Zeitraum von ca. Februar 2018 bis zum 18. Oktober 2018 mittäterschaftlich und i.S.v. Art. 19 Abs. 2 Bst. b BetmG bandenmässig erfolg- ten, weshalb sämtliche Handlungen von C.________ auch der Beschuldigten zuzu- rechnen sind (GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011, S. 397). 11.9.3 Mengenmässige Qualifikation Für die theoretischen Ausführungen zur mengenmässigen Qualifikation i.S.v. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2645; S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Beschuldigte gemeinsam mit C.________ im Zeitraum von ca. Februar 2018 bis zum 18. Oktober 2018 total 122 Gramm Crystal Meth veräusserte. Die von der Vorinstanz vorgenommene Umrechnung des grammweise gehandelten Crystal Meth in Methamphetamin-Hydrochlorid unter Anwendung der Betäubungs- mittelstatistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) zu Am- phetamin, Methamphetamin und MDMA und der im Urteil des Bundesgerichts 6B_504/2019 vom 29. Juli 2019 (E. 2.4) festgelegten Umrechnungswerte ist korrekt 34 und wurde weder von der Verteidigung noch von der Generalstaatsanwaltschaft beanstandet (pag. 2647; S. 63 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die 122 Gramm Crystal Meth entsprechen 113,46 Gramm Methamphetamin- Hydrochlorid. Im Unterschied zu den Transaktionen im Jahr 2017 (E. 10 hiervor) erfolgten die vorliegenden Transaktionen nicht nur sporadisch und bei Gelegenheit, sondern re- gelmässig mit mehreren Abnehmern und – wie insbesondere das Beispiel N.________ zeigt – professionell. Sie basierten auf einem einheitlichen Willensakt und stellten ein einheitliches Geschehen dar. Die Beschuldigte und C.________ kauften das Crystal Meth entweder auf Vorrat oder auf Kommission und verteilten es an ihre diversen regelmässigen Abnehmer. Sie finanzierten damit ihren Lebens- unterhalt und Eigenkonsum, und der Drogenhandel war dazu auf einen längeren Zeitraum, auf eine «dauernde Handelstätigkeit» (GERHARD FIOLKA, Die revidierten Strafbestimmungen des BetmG, in: AJP 2011, S. 1271 ff., S. 1278), ausgelegt. Die Transaktionshandlungen sind deshalb als Handlungseinheit zu betrachten, weshalb die gehandelten Mengen für die Frage nach der mengenmässigen Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG zusammenzurechnen sind (vgl. dazu FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, OFK-BetmG, BetmG 19 N 193 ff. mit Hinweisen; GER- HARD FIOLKA, Die revidierten Strafbestimmungen des BetmG, in: AJP 2011, S. 1271 ff., S. 1278 mit Hinweisen). Gemeinsam mit der Vorinstanz geht die Kammer auch hier von der Anwendbarkeit des in BGE 145 IV 312 als zulässig erachteten qualifizierenden Grenzwerts von 12 Gramm Methamphetamin-Hydrochlorid aus (vgl. E. 10.8 hiervor), welcher im vorliegenden Fall um das 9,45-fache überschritten ist. Es liegt demnach eine men- genmässige Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG vor. Die Beschuldigte wusste als Kontaktperson um die Regelmässigkeit des Drogen- handels und damit zumindest implizit auch um die gehandelte grosse Menge. Sie handelte vorsätzlich. 11.9.4 Fazit Die Beschuldigte hat damit mittäterschaftlich den objektiven und den subjektiven Tatbestand der mengenmässig und bandenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a und b BetmG erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. 12. Diebstahl, eventualiter Nichtanzeigen eines Fundes, mittäterschaftlich be- gangen mit C.________ am 16. Februar 2018 in Biel z.N. U.________ (Ziff. I.8. der Anklageschrift) 12.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, am 16. Februar 2018 in Biel während des Karnevals gemeinsam mit C.________ in die Handtasche von U.________ gegriffen und daraus deren rotes Lederportemonnaie behändigt zu haben, welches unter anderem Bargeld, eine Master- und eine Kreditkarte, eine ID, 35 einen Führerausweis und einen SwissPass enthalten haben soll. Eventualiter hät- ten die Beschuldigte und C.________ die Kreditkarte, die ID, den Führerausweis und den SwissPass von U.________ im Zug auf dem Boden gefunden und die Do- kumente ohne Absicht, den Fund zu melden, behändigt. 12.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung insbesondere gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten und von C.________ zum Schluss, die Be- schuldigte und C.________ hätten die Kreditkarte, die ID, den Führerausweis und den SwissPass von U.________ im Zug auf dem Boden gefunden und nicht beab- sichtigt, den Fund zu melden. Die gefundenen Karten wiesen einen Wert von über CHF 10.00 auf (pag. 2651; S. 67 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 12.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Rechtsanwalt B.________ führte an der oberinstanzlichen Verhandlung aus, C.________ habe die Dokumente im Zug gefunden und mitgenommen, nicht die Beschuldigte. Es habe deshalb auch nicht in ihrer Verantwortung gelegen, was mit den Dokumenten geschehe und ob diese zurückgegeben würden oder nicht. Staatsanwältin D.________ äusserte sich an der oberinstanzlichen Verhandlung nicht im Detail zum Vorwurf. 12.4 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass U.________ am 19. Februar 2018 bei der Polizei meldete, ihr sei am 16. Februar 2018 am Karneval in Biel das Portemonnaie aus der Hand- tasche entwendet worden (pag. 298). Dieses habe u.a. Bargeld (ca. CHF 50.00), eine Kreditkarte, eine ID, einen Führerausweis und einen SwissPass enthalten (pag. 299). Ebenfalls unbestritten ist, dass diese Dokumente anlässlich einer Hausdurchsuchung, welche am 4. April 2018 im Rahmen des Strafverfahrens ge- gen die Beschuldigte wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz am gemeinsamen Domizil der Beschuldigten und von C.________ in AI.________ (Ort) durchgeführt wurde, sichergestellt werden konnten (pag. 306 f.; pag. 939). Umstritten ist, ob die Beschuldigte und/oder C.________ das Portemonnaie von U.________ aus deren Handtasche stahl(en). Im Zusammenhang mit der Eventua- lanklage ist umstritten, wer die fraglichen Karten fand, um welche Art Karten es sich handelte und welchen Wert die Karten hatten. 12.5 Beweiswürdigung durch die Kammer Sowohl die Beschuldigte wie auch C.________ bestritten von Beginn weg konse- quent, das Portemonnaie von U.________ gestohlen zu haben (pag. 397 Z. 36; pag. 458 Z. 552 f.; pag. 569 Z. 659 f., 674 und 677; pag. 2430 Z. 20; pag. 2436 Z. 1 f.). Die Beschuldigte erklärte anlässlich ihrer Einvernahme durch die Staatsanwalt- schaft vom 18. Januar 2019, C.________ habe die Kreditkarte von U.________ im Zug auf dem Boden gefunden und anschliessend für Glücksspiel im Internet einge- setzt (pag. 397 Z. 36 ff.; pag. 398 Z. 67 ff.). Sie habe C.________ gebeten, die Kar- te zurückzugeben (pag. 398 Z. 70). An der Einvernahme vom 25. März 2019 erklär- te sie erneut, sie und C.________ hätten die Karten von U.________ im Zug von 36 Biel nach La Neuveville auf dem Boden gefunden, nach einem Fest in Biel (pag. 458 Z. 553 f. und 559 ff.). Es seien mehrere Karten gewesen, etwa fünf, dar- unter neben der Kreditkarte noch ein Führerausweis, eine ID und eine Manorkarte. Die seien einfach so herumgelegen und hätten sich nicht in einem Portemonnaie befunden. C.________ habe alle mitgenommen (pag. 458 Z. 565 ff.). Sie sagte auch hier erneut aus, sie habe C.________ angewiesen, die Karten der Berechtig- ten zurückzugeben oder sie im Fundbüro abzugeben. Er habe dann jeweils gesagt «okay», habe aber die Sachen bis dato nicht zurückgegeben (pag. 458 Z. 570 f. und 572 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bekräftigte die Beschuldigte erneut, der Vorwurf betreffe nicht sie, man müsse C.________ dazu befragen (pag. 2430 Z. 20 f.). Es sei richtig, dass C.________ die Karten im Zug gefunden habe, sie sei dabei gewesen. Sie habe ihm gesagt, er solle sie zurückgeben (pag. 2430 Z. 24 f.). Dies bestätigte sie erneut auch in der oberinstanzlichen Ver- handlung (pag. 2898 Z. 16 und 19). C.________ sagte anlässlich seiner delegierten Einvernahme vom 27. März 2019 aus, er und die Beschuldigte hätten die Gegenstände (ein GA, ein Führerausweis, eine Krankenkassenkarte, eine ID und zwei weitere Karten) von U.________ im Zug von Biel nach La Neuveville unter einer Zeitung gefunden. Sie hätten die Do- kumente dann in ein Couvert getan und dem Fundbüro übergeben wollen (pag. 569 Z. 658 ff. und 677; pag. 570 Z. 710). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bekräftigte er erneut, die Karten im Zug gefunden zu haben (pag. 2436 Z. 1). Er habe die Karten genommen (pag. 2437 Z. 46 f.). Anschliessend habe er sie in ein Couvert getan, welches er zusammen mit der Beschuldigten in Biel im Fundbüro habe abgeben wollen. Das Fundbüro sei aber geschlossen gewesen (pag. 2437 Z. 46 f.; pag. 2438 Z. 1 f.). Aufgrund der konsequenten übereinstimmenden Bestreitung und mangels anders- lautender Indizien geht die Kammer wie bereits die Vorinstanz nicht davon aus, dass die Beschuldigte und C.________ das Portemonnaie von U.________ ge- stohlen haben (vgl. pag. 2650; S. 66 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Weder die Beschuldigte noch C.________ bestritten indessen, dass die fraglichen Karten anlässlich der Hausdurchsuchung vom 4. April 2018 bei ihnen zu Hause ge- funden wurden. Sie sagten übereinstimmend aus, sie hätten die Karten, bei wel- chen es sich mindestens um eine Kreditkarte, eine ID, einen Führerausweis und einen SwissPass handelte, nach einem Fest in Biel (dem Karneval) im Zug von Biel nach La Neuveville auf dem Boden gefunden. Ebenfalls übereinstimmend sagten die beiden aus, C.________ habe die Karten behändigt und mitgenommen. Es ist damit für die Kammer erwiesen, dass C.________ im Beisein der Beschul- digten am 16. Februar 2018 die fraglichen Karten von U.________ im Zug von Biel nach La Neuveville auf dem Boden fand, behändigte und mitnahm, diese in der gemeinsamen Wohnung aufbewahrte und sie in der Folge bis zum 4. April 2018 weder der Berechtigten noch einer offiziellen Stelle zurückgab. Er will versucht ha- ben, die Karten beim Fundbüro abzugeben, dieses sei aber geschlossen gewesen. Wie bereits die Vorinstanz kann auch die Kammer offenlassen, ob dies der Wahr- heit entspricht; C.________ und die Beschuldigte hätten jedenfalls zwischen dem 16. Februar und dem 4. April 2018 fast zwei Monate Zeit gehabt, die Karten (an- 37 derweitig) zurückzugeben. Die Kammer geht deshalb nicht davon aus, dass eine (ernsthafte) Absicht bestand, die Karten zu retournieren. Gemäss Anzeigerapport hatten die Karten einen Wert von über CHF 10.00 (pag. 299). Aufgrund der Art und Bedeutung der Karten (Kreditkarte, ID, Füh- rerausweis, SwissPass) mussten auch die Beschuldigte und C.________ zweifels- ohne von einem Wert der Karten von über CHF 10.00 ausgehen. 12.6 Beweisergebnis / erstellter Sachverhalt Die Kammer erachtet nach dem Gesagten folgenden Sachverhalt als erstellt: Die Beschuldigte und C.________ entdeckten am 16. Februar 2018 auf dem Bo- den im Zug von Biel nach La Neuveville mindestens 5 auf U.________ lautende Karten, darunter eine Kreditkarte, eine ID, ein Führerausweis und ein SwissPass. C.________ behändigte diese Karten und nahm sie mit in die gemeinsame Woh- nung, wo sie anlässlich der Hausdurchsuchung vom 4. April 2018 sichergestellt wurden. Die Beschuldigte und C.________ unterliessen es, den Fund der Berech- tigten oder der Polizei zu melden oder sonstwie Anstalten zu treffen, die Karten der Berechtigten zurückzugeben oder vom Fund Meldung zu machen. 12.7 Rechtliche Würdigung 12.7.1 Tatbestand Den Tatbestand des Nichtanzeigen eines Fundes gemäss Art. 332 StGB erfüllt, wer beim Fund oder der Zuführung einer Sache nicht die in den Art. 720 Abs. 2, 720a und 725 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) vorge- schriebene Anzeige erstattet. Gemäss Art. 720 Abs. 1 ZGB hat, wer eine verlorene Sache findet, den Eigentümer davon zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, entweder der Polizei den Fund anzuzeigen oder selbst für eine den Umstän- den angemessene Bekanntmachung und Nachfrage zu sorgen. Abs. 2 von Art. 720 ZGB schreibt eine Anzeige an die Polizei vor, wenn der Wert der Sache offenbar CHF 10.00 übersteigt. 12.7.2 Subsumtion Im Gegensatz zur Vorinstanz geht die Kammer nicht von einer gemeinsamen Tat- begehung aus: Finder einer Sache ist lediglich diejenige Person, welche den Fund- gegenstand wahrnimmt, physisch ergreift und als Fundgegenstand in Besitz nimmt (so auch BSK ZGB II-SCHWANDER, Art. 720 N 4). Demnach war Finder der Karten im vorliegenden Fall einzig C.________, welcher die Karten vom Boden aufhob und mitnahm. Folglich traf auch nur ihn eine Rückgabeverpflichtung und konnte auch nur er den Tatbestand des Nichtanzeigen eines Fundes erfüllen (vgl. dazu BSK StGB-NIGGLI, Art. 332 N 8 mit Hinweisen). Daran ändert aus Sicht der Kam- mer auch der Umstand nichts, dass die Karten in der Folge in der Wohnung der Beschuldigten aufbewahrt und auch dort gefunden wurden: als Tatzeit angeklagt ist lediglich der 16. Februar 2018, zumindest in diesem Zeitpunkt hat die Beschuldigte die Karten nicht behändigt. Auch hatte sie aus Sicht der Kammer weder die Ab- sicht, die Karten zu behändigen, noch den Fund nicht zu melden. Die Beschuldigte hatte – im Gegensatz zu C.________, welcher mit Kreditkarten Online-Glücksspiel betrieb (pag. 569 Z. 696) – auch zu keinem Zeitpunkt ein Interesse an den Karten. 38 Sie fasste deshalb auch nicht mit C.________ den gemeinsamen Tatentschluss, die Karten ohne Meldung zu behändigen. Auch bei der Tatausführung wirkte sie nicht mit. Eine Person, welche leidglich das Behändigen einer fremden Sache durch eine andere Person nicht verhindert und den entsprechenden Fund durch die andere Person nicht meldet, erfüllt den Tatbestand des Nichtanzeigens eines Fun- des nicht. Die Beschuldigte schilderte darüber hinaus mehrfach und glaubhaft, sie habe C.________ aufgefordert, die Karten zurückzugeben. Wenngleich sie aus Sicht der Kammer auch dazu nicht verpflichtet war, machte die Beschuldigte damit alles, was ihr realistischerweise zugemutet werden kann, um C.________ zur Meldung des Fundes zu bewegen. Die Beschuldigte hat damit weder den Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 StGB noch den Tatbestand des Nichtanzeigens eines Fundes gemäss Art. 332 StGB erfüllt. Sie ist vom entsprechenden Vorwurf freizusprechen. 13. Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Ziff. I.10. der Anklageschrift) 13.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, in der Zeit von ca. Mai bis Oktober 2018 einen Taser erworben zu haben, ohne einen Waffenerwerbs- schein zu besitzen. 13.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung insbesondere gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten, von C.________ und von O.________ zum Schluss, die Beschuldigte habe von O.________ einen Taser erworben, ohne über eine Bewilligung für den Erwerb und Besitz eines solchen zu verfügen (pag. 2655; S. 71 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 13.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Rechtsanwalt B.________ führte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung aus, die Beschuldigte habe im Tatzeitpunkt nicht gewusst, dass man eine Bewilli- gung brauche, um eine solche Waffe zu erwerben oder zu besitzen. Im Übrigen seien die Vorwürfe unbestritten. Staatsanwältin D.________ äusserte sich an der oberinstanzlichen Verhandlung nicht im Detail zum Vorwurf. 13.4 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte im angeklagten Zeitraum von O.________ einen Taser erhalten hat (u.a. pag. 481 Z. 324). Es ist ebenfalls unbe- stritten, dass sie weder in diesem noch in einem späteren Zeitpunkt einen entspre- chenden Waffenerwerbsschein besass (u.a. pag. 481 Z. 330). Die Beschuldigte bestreitet, gewusst zu haben, dass man für den Erwerb und/oder Besitz einer solchen Waffe eine Bewilligung braucht. 39 13.5 Beweiswürdigung durch die Kammer Die Beschuldigte bestritt konstant, vom Waffenerwerbsscheinerfordernis gewusst zu haben (pag. 481 Z. 334; pag. 2430 Z. 40 f.; pag. 2898 Z. 26 f.). In der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung sagte sie aus, sie könne sich vorstellen, O.________ habe ihr den Taser gegeben, damit sie sich habe schützen können, weil O.________ C.________ gekannt habe (pag. 2430 Z. 44 f.). In diese Richtung gingen auch bereits ihre Aussagen in der Einvernahme vom 3. Juni 2019, als sie auf den Taser angesprochen sagte, sie brauche eigentlich gar keinen Taser, sie habe selbst gelernt, sich zu verteidigen. Sie habe den Taser deshalb auch nie auf sich getragen (pag. 481 Z. 334 ff.). In der oberinstanzlichen Verhandlung gab sie an, sie habe keine Ahnung gehabt, was man mit einem Taser mache. Sie habe das nicht gekannt und den Taser auch nie benutzt (pag. 2898 Z. 27 ff.). Aufgrund der nachvollziehbaren Aussagen der Beschuldigten vom 3. Juni 2019 ist die Kammer überzeugt, dass diese wusste oder zumindest davon ausging, dass es sich beim Taser um ein Gerät zur Selbstverteidigung handelte. 13.6 Beweisergebnis / erstellter Sachverhalt Die Kammer erachtet folgenden Sachverhalt als erstellt: Die Beschuldigte erhielt in der Zeit zwischen ca. Mai und Oktober 2018 von O.________ einen Taser. Sie verfügte in diesem Zeitpunkt über keinen Waffener- werbsschein. Sie war sich bewusst, dass es sich beim Taser um ein Gerät zur Selbstverteidigung handelte. 13.7 Rechtliche Würdigung 13.7.1 Tatbestand Für die theoretischen Ausführungen, die Qualifikation des fraglichen Tasers als verbotene Waffe im Sinne des Waffengesetzes und das Fehlen einer entsprechen- den Bewilligung kann vollumfänglich auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung (pag. 2656; S. 72) verwiesen werden. 13.7.2 Subsumtion Die Beschuldigte hat durch den Erwerb und Besitz des Tasers ohne entsprechende Berechtigung ohne Weiteres den Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG erfüllt. Insbesondere war sie sich ihren eigenen Aussagen zufolge bewusst, dass es sich beim Taser um ein Gerät zur Selbstverteidigung handelte. Sie wusste damit zumin- dest im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre, dass der Taser eine Waffe ist, welche geeignet ist oder dazu dient, die Widerstandskraft von Menschen zu be- einträchtigen (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. e WG). Sie handelte damit in Bezug auf den Erwerb und Besitz einer Waffe ohne Bewilligung vorsätzlich. Die Beschuldigte machte geltend, nicht gewusst zu haben, dass es für den Erwerb und den Besitz des Tasers eine Bewilligung braucht. Sie beruft sich damit, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, auf einen Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB (pag. 2656; S. 72 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Für die theoretischen Ausführungen zum Verbotsirrtum kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Aus- führungen verwiesen werden. 40 Die .________-jährige Beschuldigte lebt ihren Angaben zufolge seit ihrem .________. Lebensjahr (.________) und damit im Tatzeitpunkt seit 22 Jahren in der Schweiz. Sie war mit einem Journalisten verheiratet und hat mit diesem drei Kinder in der Schweiz. In ihrem Heimatland, den AG.________ (Ort), ging sie bis zu ihrem 10. Lebensjahr zur Schule. Ohne Zweifel wusste die Beschuldigte im Zeitpunkt der Tat, dass in der Schweiz praktisch alle Lebensbereiche eingehend rechtlich gere- gelt sind (pag. 2657; S. 73 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sie musste sich deshalb insbesondere – wiederum zumindest im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre – bewusst sein, dass gerade der Erwerb und Besitz von Waffen gesetzlichen Restriktionen unterliegt. Die Kammer setzt es überdies als notorisch voraus, dass eine Durchschnittsperson weiss, dass Waffen nicht ohne behördliche Kontrolle erworben werden dürfen. Die Beschuldigte hätte zumindest entsprechen- de Zweifel haben und sich über allfällige Vorschriften informieren müssen. Indem sie dies unterliess, nahm sie in Kauf, sich strafbar zu machen. Im Gegensatz zur Vorinstanz geht die Kammer deshalb nicht davon aus, dass sich die Beschuldigte überhaupt im einem Verbotsirrtum befand. Eine Strafmilderung aufgrund einer allfälligen Vermeidbarkeit des Irrtums fällt folglich ausser Betracht. Eine solche wurde im Übrigen durch die Vorinstanz auch nicht vorgenommen. Allfällige Rechtfertigungs- oder weitere Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Die Beschuldigte hat sich durch den Erwerb des Tasers der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG) schuldig gemacht. III. Strafzumessung 14. Grundlagen Die Ausführungen der Vorinstanz zu den Grundlagen der Strafzumessung, zum anwendbaren Recht, zu den Strafrahmen und zu den Strafarten sind weitgehend zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 2657 ff.; S. 73 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Insbesondere ist zutreffend, dass für die nach dem 1. Ja- nuar 2018 begangenen Delikte (Ziff. I.6. - I.10. der Anklageschrift) neues Recht an- zuwenden ist. Bei den Delikten gemäss Ziff. I.1. - I.5. der Anklageschrift (nicht I.6., wie irrtümlicherweise in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung angegeben; vgl. pag. 2659; S. 75) bleibt hingegen das alte Recht anwendbar. Dass für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in der ersten (2016) und dritten (2018, nach der Haftentlassung von C.________) Phase ausschliesslich Freiheitsstrafen auszufällen sind, liegt auf der Hand (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Alle anderen Delikte könnten indessen auch mit einer (Gesamt- )Geldstrafe – bzw. müssen mit einer Busse – sanktioniert werden. Nach aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 144 IV 217, insb. E. 3.5.4 S. 235 ff.; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018, E. 1.1.2 und 1.4) – und nach der Praxis der Kammer (zuletzt im Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 88 vom 29. Januar 2021, E. 14) – darf zwecks Bildung einer Gesamt- freiheitsstrafe nicht mehr mit einem engen sachlichen Zusammenhang argumen- 41 tiert werden (anders noch die Vorinstanz; vgl. pag. 2660; S. 76 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Die Sanktion richtet sich in erster Linie nach dem Gewicht der Tat und dem Ver- schulden des Täters (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 31 mit Hinwei- sen). Ein wichtiges Kriterium ist auch die Zweckmässigkeit der Sanktion, insbeson- dere ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014, E. 1.3.3; BSK StGB-DOLGE, Art. 34 N 25). Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters sind hingegen kein Kriterium (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 S. 104 mit Hinweisen; vgl. auch BSK StGB-DOLGE, Art. 34 N 25a). Für Strafen von weniger als sechs Monaten bzw. bis zu 180 Tagessätzen ist grundsätz- lich eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 40 und Art. 41 Abs. 1 StGB). Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hatte die Beschuldigte im Strafregister drei Einträge (pag. 2816 f.), wobei die Vorinstanz – weil sie vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung offensichtlich keinen neuen Strafregisteraus- zug eingeholt hatte; der letzte sich in den Akten befindliche Strafregisterauszug da- tiert vom 25. Mai 2018; pag. 1781 – nur denjenigen aus dem Jahr 2013 berücksich- tigte (pag. 2664; S. 81 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 1. 27. Mai 2013: Ministère public/Parquet régional Chaux-de-Fonds, einfache Körperverletzung und Drohung, 40 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 30.00, be- dingt auf 2 Jahre; 2. 15. April 2019: Eidgenössische Spielbankenkommission, Vergehen gegen das Bundesgesetz über Geldspiele, begangen vom 1. Juli 2017 - 30. September 2017, 25 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 40.00, bedingt auf 2 Jahre; 3. 8. Januar 2020: Ministère public/Parquet général, Vernachlässigung von Un- terhaltspflichten, begangen vom 1. Januar 2019 - 31. Mai 2019, 15 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 40.00, bedingt auf 4 Jahre, als Teilzusatzstrafe zum Urteil der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 15. April 2019. Gleichzeitig wurde der bedingte Strafvollzug für die Strafe vom 15. April 2019 nicht widerru- fen, aber die Probezeit um 1 Jahr verlängert. Auch wenn die beiden neuen Verurteilungen nicht als einschlägig zu gelten haben, beide Male bedingt ausfielen und auch die ihnen zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen noch vor dem erstinstanzlichen Urteil in der vorliegenden Sache pas- sierten, werfen sie doch kein gutes Licht auf die Beschuldigte. Ihr Verhalten im Strafverfahren und nach der Tat muss als negativ bewertet werden. Offensichtlich liess sich die Beschuldigte auch nicht durch die jeweilige Untersuchungshaft (28. September 2016 - 18. Oktober 2016 bzw. 18. Oktober 2018 - 25. März 2019) beeindrucken und delinquierte kurz nach Haftentlassung erneut. Es könnte deshalb durchaus die Meinung vertreten werden, aus Zweckmässigkeitsüberlegungen müssten auch für die Delikte, welche mit Geld- oder Freiheitsstrafe sanktioniert werden können (Geldwäscherei, einfache Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Waffengesetz), Freiheitsstrafen ausgefällt werden. 42 Andererseits steht für die Kammer nach der bedingten Geldstrafe vor einer Frei- heitsstrafe immer noch zuerst eine unbedingte Geldstrafe als Warnung. Deshalb bleibt es bei den mit Geld- oder Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikten beim Vorrang der Geldstrafe. Für diese Delikte kann eine (Gesamt-)Geldstrafe gebildet werden, und zwar als Zusatzstrafe zum Urteil der Eidgenössischen Spielbanken- kommission vom 15. April 2019. 15. Freiheitsstrafe: Einsatzstrafe für die schwerste Straftat 15.1 Schwerste Straftat Als schwerste Straftat hat vorliegend die mengenmässig und bandenmässig mit C.________ in der Zeit zwischen Februar 2018 und dem 18. Oktober 2018 began- gene Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu gelten. Diese ist mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Das gesetz- liche Höchstmass für die Freiheitsstrafe liegt bei 20 Jahren (Art. 40 Abs. 2 StGB). 15.2 Tatkomponenten 15.2.1 Objektives Tatverschulden Ausgangspunkt bildete für die Vorinstanz die im angeklagten Zeitraum veräusserte Menge von total 113,46 Gramm reinem Methamphetamin-Hydrochlorid. Auch wenn gemäss Bundesgericht bei der Strafzumessung der Drogenmenge in Fällen, wo die mengenmässige Qualifikation um ein Mehrfaches überschritten wird und noch wei- tere Qualifikationen erfüllt sind, keine vorrangige Bedeutung mehr zukommt und stattdessen die Stellung eines Beschuldigten innerhalb des Drogenrings grössere Bedeutung hat, ist eine Berücksichtigung von mengenmässigen Referenzwerten nicht ausgeschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung der Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern liegt die gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG qualifizierende Menge für Me- thamphetamin-Hydrochlorid bei 12 Gramm (vgl. E. 10.8 hiervor). Die Kammer zieht praxisgemäss die sogenannte ‹Tabelle HANSJAKOB› (vgl. in THOMAS HANSJAKOB, Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen - eine Umfrage der KSBS, in: ZStrR 115/1997, S. 233 ff., Fn. 42) als Orientierungshilfe bei, um basie- rend auf der so ermittelten, ungefähren Strafhöhe aufgrund weiterer strafzumes- sungsrelevanter Umstände des Einzelfalls schliesslich zur verschuldensangemes- senen Strafe zu gelangen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens Urteil des Bun- desgerichts 6B_858/2016 vom 17. März 2017, E. 3.2). Die ‹Tabelle FINGERHUTH› (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, OFK-BetmG, StGB 47 N 44 ff.) weicht insofern von der ‹Tabelle HANSJAKOB› ab, als die Strafen für die gehandelten Mengen ab 12 Gramm Heroin/18 Gramm Kokain erst beim Verzehnfachen der Menge verdop- pelt werden. Grössere Mengen erfahren dann wieder eine Verdoppelung schon bei der Verachtfachung der Menge, wie bei der ‹Tabelle HANSJAKOB›. Die Kommenta- toren begründen diese Änderung mit Anregungen von «Praktikern bei Staatsan- waltschaften und Gerichten» und damit, dass HANSJAKOB selber die Verdoppelung bei der zehnfachen Menge erwogen, aber verworfen habe, da dies für die grossen Mengen zu milde gewesen wäre (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, OFK-BetmG, StGB 47 N 44). De facto wird damit eine Strafminderung für die Kategorien der 43 kleinsten gehandelten qualifizierten Mengen eingeführt, während diese Unterschie- de umso weniger stark ins Gewicht fallen, je höher die gehandelten Mengen sind. Nach dem Gesagten sieht sich die Kammer nicht veranlasst, von der bisherigen Praxis abzuweichen und orientiert sich für die Strafhöhe an der ursprünglichen ‹Tabelle HANSJAKOB›. Für das Methamphetamin-Hydrochlorid wird wie von der Vorinstanz analog auf das in der ‹Tabelle HANSJAKOB› für das Heroin vorgesehene Strafmass abgestellt, da bei Heroin wie auch bei Methamphetamin-Hydrochlorid der qualifizierte Fall ab 12 Gramm vorliegt. Vorliegend ist für die Veräusserung der (zuvor erworbenen) 113,46 Gramm reinen Methamphetamin-Hydrochlorids unter Berücksichtigung der ‹Tabelle HANSJAKOB› eine Ausgangsstrafe von 25 Monaten Freiheitsstrafe festzu- setzen. Die Beschuldigte handelte bandenmässig mit C.________. Das arbeitsteilige Zu- sammenwirken (sie war hauptsächlich zuständig für die Entgegennahme der Tele- fonate der Abnehmer und die Bewirtung der Gäste, er kümmerte sich um die Übergabe der Drogen und das Einkassieren des Geldes, wobei die Beschuldigte eine untergeordnete, wenngleich nicht vernachlässigbare Rolle innehatte) begüns- tigte den Erfolg des Delikts und ist spürbar verschuldenserhöhend zu berücksichti- gen. Die Kammer erachtet eine Erhöhung um 5 Monate als angemessen. Das objektive Tatverschulden insgesamt muss, auch wenn natürlich noch schwere- re Verfehlungen denkbar sind, als nicht mehr leicht bezeichnet werden (grosse Menge, lange Zeitdauer, viele Geschäfte, erhebliche kriminelle Energie). Eine Frei- heitsstrafe von 30 Monaten erscheint verschuldensangemessen. 15.2.2 Subjektives Tatverschulden Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Einerseits ging es ihr um die Ermögli- chung des eigenen Drogenkonsums, andererseits profitierte sie davon, dass ihr damaliger Partner den gemeinsamen Lebensunterhalt mit dem Erlös aus den Dro- gengeschäften finanzierte. Vermeidbar war die Tat allemal, konnte die Beschuldig- te doch zuvor ihr Leben auch deliktsfrei bestreiten. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich neutral aus; nach dem Gesagten bleibt es bei einem als nicht mehr leicht zu bezeichnenden Verschulden und einer Freiheits- strafe von 30 Monaten. Ein fakultativer Strafmilderungsgrund, insbesondere ein Handeln in schwerer Be- drängnis gemäss Art. 48 Bst. a Ziff. 2 StGB, wie es von der Verteidigung angetönt wurde, liegt nicht vor. Die Beschuldigte vermag nicht ansatzweise nachzuweisen, dass sie tatsächlich in Bedrängnis war. Vielmehr war sie auch während der Haft von C.________ im Drogenhandel tätig und führte diesen nach der Haftentlassung von C.________ im angeklagten Zeitraum unbeirrt weiter. Gestützt auf Art. 19 Abs. 3 Bst. b BetmG trägt die Kammer aber dem Umstand Rechnung, dass die Beschuldigte bei der Begehung der zur Last gelegten Delikte selber abhängig von Crystal Meth war und der Eigenkonsum – wie von der Vertei- digung vorgebracht (pag. 2907) – die primäre Motivation für ihr Handeln war. Die Einsatzstrafe ist daher um 8 Monate auf 22 Monate zu reduzieren. 44 16. Freiheitsstrafe: Asperation für Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz 16.1 Tatkomponenten 16.1.1 Objektives Tatverschulden Was den Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz anbelangt, ist bei der Strafzumessung zunächst vom vollendeten Delikt auszugehen. Die im Jahr 2016 begangenen Widerhandlun- gen beziehen sich auf eine Menge von 441 Gramm reinen Methamphetamin- Hydrochlorids (vgl. unangefochtene Ziff. A.III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispo- sitivs). Mit Blick auf die ‹Tabelle HANSJAKOB› und den Strafrahmen erscheint das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht, weshalb die Kammer eine Freiheits- strafe von knapp 40 Monaten als angemessen erachtet. 16.1.2 Subjektives Tatverschulden Die Beschuldigte nahm in Kauf, dass dank ihren Unterstützungshandlungen (s. E. 16.3 hiernach) in Tschechien eine grosse Menge Crystal Meth erworben und in die Schweiz eingeführt werden konnte. Der von der Vorinstanz festgehaltene (pag. 2602; S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) und nicht beanstandete Eventualvorsatz ist strafmindernd zu berücksichtigen. Eine Reduktion um 10 auf 30 Monate Freiheitsstrafe erscheint der Kammer angemessen. 16.2 Strafmilderung wegen Sucht 2016 war die Beschuldigte ihren eigenen Angaben zufolge noch nicht so stark süchtig wie 2018 (pag. 338 Z. 21 ff.; pag. 392 Z. 46). Es erscheint deshalb ange- zeigt, die Sucht hier in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 Bst. b BetmG in der Höhe von 4 Monaten zu berücksichtigen, so dass sich die Einzelstrafe auf 26 Monate re- duziert. 16.3 Strafmilderung für Gehilfenschaft Die Beschuldigte war in der ganzen Drogenerwerbs-Expedition nach Tschechien nur Gehilfin (vgl. unangefochtene Ziff. A.III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs). Sie war blosse Begleiterin von C.________ und betätigte sich primär vor der Reise als Geldwechslerin, was bereits mit der Verurteilung wegen Geldwäscherei abgegolten wird. Sie unterstützte ihren Partner darüber hinaus lediglich im Rahmen ihrer Beziehung und profitierte vom Kauf des Crystal Meth einzig dadurch, dass sie selber eine kleine Menge zum Konsum erhielt und auf Kosten von C.________ ein- kaufen konnte (vgl. die nicht beanstandeten Erwägungen der Vorinstanz auf pag. 2601; S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung und pag. 340 Z. 148 f.). Ihr Tatbeitrag war – wie von der Verteidigung ebenfalls mehrfach betont – stark un- tergeordneter Natur, so dass eine gemäss Art. 25 StGB zwingend vorzunehmende Strafmilderung (vgl. BSK StGB-FORSTER, Art. 25 N 66) um die Hälfte auf 13 Mona- te angemessen erscheint. 16.4 Asperation Von den 13 Monaten sind 8 Monate, d.h. rund 2/3, zur hiervor bestimmten Einsatz- strafe von 22 Monaten hinzuzurechnen. 45 16.5 (Gesamt-)Freiheitsstrafe Damit resultiert für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz eine vorläufige (Gesamt-)Freiheitsstrafe aufgrund der Tatkomponenten von 30 Monaten. 17. Freiheitsstrafe: Täterkomponenten 17.1 Vorbemerkung Mit Blick auf das von der Kammer zu beachtende Verschlechterungsverbot recht- fertigt es sich, bereits an dieser Stelle die Täterkomponenten zu würdigen. 17.2 Vorleben und persönliche Verhältnisse Entgegen den Aussagen der Verteidigung war die Beschuldigte vor der Bekannt- schaft mit C.________ kein unbeschriebenes Blatt. Sie war seit 2013 bereits mehr- fach delinquent und sagte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung aus, sie konsumiere seit 2015 Crystal Meth (pag. 2900 Z. 45). Die Beschuldigte hat, wie be- reits erwähnt, drei Einträge im Strafregister, wobei die letzten beiden Urteile während laufendem Verfahren, das letzte kurz vor der erstinstanzlichen Hauptver- handlung, ergingen. Bei der einzigen ‹echten› Vorstrafe vom 27. Mai 2013 (Ministè- re public/Parquet régional Chaux-de-Fonds, einfache Körperverletzung und Dro- hung, 40 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 30.00, bedingt auf 2 Jahre) handelt es sich nicht um eine einschlägige Verurteilung. Mit der Vorinstanz ist aber zu erwähnen, dass die Beschuldigte im vorliegenden Verfahren nur durch glückliche Umstände als Ersttäterin wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz dasteht (vgl. pag. 2664 f.; S. 81 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz leistete die Beschuldigte bereits im September 2016 und auch die Geldwäscherei ereignete sich im gleichen Zeitraum. Die Ankla- ge erfolgte dann aber erst mit der vorliegenden Anklageschrift am 9. Dezember 2019 (pag. 2168.15). Wäre das Verfahren betreffend Ziff. I.1. und I.2. der Anklage- schrift schneller vorangetrieben worden, hätte die Beschuldigte (wie der Mitbe- schuldigte C.________) eine einschlägige Vorstrafe aufzuweisen, was erheblich straferhöhend zu berücksichtigen wäre. So aber fällt die Vorstrafe nicht spürbar negativ ins Gewicht. Zum Vorleben kann weiter integral die Zusammenfassung der Vorinstanz über- nommen werden (pag. 2666; S. 82 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «A.________ wurde am .________ in [recte: auf] den AG.________ (Ort) geboren und wuchs dort bis zum 10. Lebensjahr bei ihrer Mutter auf. Sie hat drei Geschwis- ter. Bis zum 10. Lebensjahr besuchte sie in [recte: auf] den AG.________ (Ort) die Schule, danach hat sie nach eigenen Angaben gearbeitet ohne eine Ausbildung abgeschlossen zu haben. Sie kam 1996 mit ihrem Ehemann, einem Schweizer Journalisten der Zeitung AD.________, in die Schweiz und arbeitete im Service und als Fabrikarbeiterin. Zum heutigen Zeitpunkt bezieht sie allerdings Sozialhilfe, da sie wegen Depressionen arbeitsunfähig ist. Sie hat drei Kinder (geb. .________, .________ und .________). Die Kinder sind erwachsen beziehungsweise leben 46 beim Vater. Seit dem 15.01.2019 ist sie geschieden (pag. 344, 348, 362, 383, 464, 1783).» Dem im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung eingeholten aktuellen Leu- mundsbericht (pag. 2822 ff.) sind weitere Details zu ihrer Vergangenheit auf den AG.________ (Ort) und zu ihren Familienverhältnissen zu entnehmen: Demnach stehen die älteren beiden Kinder (AE.________ und S.________) heute auf eige- nen Füssen und leben in AH.________ (Ort). Die jüngste Tochter aus der Ehe mit AF.________ lebt beim Vater, ebenfalls in AH.________ (Ort). Der Vater hat das alleinige Sorgerecht und die Beschuldigte leidet darunter, dass sie ihre Tochter nicht sehen kann (pag. 2901 Z. 32 f.). Sie ist unterhaltspflichtig und hat offenbar ih- re Pflichten zeitweise nicht erfüllt (siehe letzte Verurteilung vom 8. Januar 2020 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten; pag. 2817). Die Beschuldigte hat aktuell wieder eine Beziehung und lebt nach wie vor von der Sozialhilfe (ausbezahlt werden offenbar CHF 700.00 pro Monat; pag. 2834 und pag. 2900 Z. 16 f.). Den Angaben ihrer Verteidigung zufolge ist sie unterdessen Grussmutter geworden und engagiert sich auch in dieser Rolle (pag. 2904). Sie ist körperlich gesund – abgesehen von einer vor kurzem erfolgten Operation am Knie (pag. 2899 Z. 30) –, hat aber psychische Probleme (leidet an Depressionen) und muss ca. monatlich Psychopharmaka (genannt wird das Medikament Quetiapin) einnehmen (pag. 2899 Z. 26 f.). Ab und zu tröstet sie sich auch mit dem Konsum von Methamphetamin. Sie trägt sich angeblich mit dem Gedanken, auf die AG.________ (Ort) zurückzukehren, um dort ein Geschäft zu eröffnen. Anlässlich ihrer Einvernahme in der oberinstanzlichen Verhandlung konnte sie allerdings nicht genau erklären, welche Art von Geschäft sie betreiben möchte (pag. 2901 Z. 36 ff.). In der oberinstanzlichen Verhandlung sagte sie zudem aus, sie habe letzte Woche letztmals Crystal Meth konsumiert und konsumiere noch regelmässig (pag. 2901 Z. 3 und 26). Sie habe dafür CHF 100.00 bezahlt – während sie gleichzeitig vom Sozialdienst unterstützt wird und den Unterhaltsbeitrag für ihre Tochter nicht be- zahlen kann (pag. 2901 Z. 26 und 29). Der Betreibungsregisterauszug ist umfangreich und weist Verlustscheine im Um- fang von über CHF 275'000.00 auf (pag. 2833). 17.3 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Die Vorinstanz hat der Beschuldigten ein vollumfängliches Geständnis attestiert. Die angeklagten Tatvorwürfe hätten grösstenteils aufgrund ihrer Aussagen beurteilt und als erwiesen erachtet werden können. Die Vorinstanz führte dann aber gleich- zeitig an, die Einvernahmen hätten sich als äussert mühsam gestaltet, da die Be- schuldigte immer wieder erwähnt habe, sie habe nichts gewusst und alles sei die Schuld von C.________. Einsicht und Reue seien demnach nicht wirklich vorhan- den. Sie externalisiere und mache C.________ dafür verantwortlich, dass sie vor Gericht stehe (pag. 2666; S. 82 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz hielt weiter fest, der Beschuldigten würden auch Straftaten vorge- worfen, die sie während der Haftverbüssung von C.________ nachweislich alleine verübt habe. Dennoch gewährte die Vorinstanz einen grosszügigen Strafrabatt von 8 Monaten (pag. 2666; S. 82 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch die 47 Staatsanwaltschaft sprach in der erstinstanzlichen Verhandlung von Reue und Ein- sicht und gewährte eine Strafminderung von 20% (pag. 2523). Für die Kammer ist die Höhe des Abzugs nicht nachvollziehbar. Ein volles Ge- ständnis liegt nicht vor und von echter Reue und Einsicht kann bei einer Täterin, die die Schuld immer wieder auf den Mittäter schiebt, nicht die Rede sein. Strafer- höhend ist ausserdem der Umstand zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte während laufendem Verfahren weiter delinquierte und als Folge davon nun zwei weitere Strafregistereinträge aufweist (siehe E. 14 hiervor). Sie verkaufte auch während dem laufenden Verfahren und nach Entlassung aus der Untersuchungs- haft wieder Drogen, delinquierte mit anderen Worten also weiter einschlägig. Auch anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zeigte die Beschuldigte keine Reue. Sie schob weiterhin sämtliche Schuld auf C.________ (u.a. pag. 2898 Z. 12 f.). Es wurde (und wird) zwar im Ergebnis in weiten Teilen auf ihre Aussagen abgestellt, sie war aber keineswegs geständig und hat weitgehend nur dort tatsächliche Ein- geständnisse gemacht, wo sie davon ausging, ihr selber würde nichts angerechnet (vgl. etwa E. 11.6.4 hiervor). Die Beschuldigte liess sich damit offensichtlich weder von laufenden Verfahren noch von Untersuchungshaft vom Drogenhandel abhal- ten. Sie sieht sich selber als Opfer und schiebt die Schuld auf andere. Das Nacht- atverhalten insgesamt rechtfertigt eine deutliche Erhöhung der Strafe um 10 Mona- te, wobei für die immerhin teilweise Kooperation wiederum ein Abzug von 4 Mona- ten zu gewähren ist. 17.4 Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt bei der Beschuldigten nicht vor. 18. Freiheitsstrafe: Fazit Die allein für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz als verschuldensangemessen erachtete Freiheitsstrafe macht damit 36 Mona- te aus. Sie liegt damit deutlich über den von der Vorinstanz ausgefällten 28 Mona- ten. Weil die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, bleibt es bei der erstinstanzlich ausgesprochenen (Gesamt-)Freiheitsstrafe von 28 Monaten. 19. Mit Geldstrafe zu sanktionierende Delikte Auch hinsichtlich der für die weiteren Delikte auszufällenden (Gesamt-)Geldstrafe ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden. Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS), Version in Kraft per 1. Januar 2021 (nachfolgend VBRS-Richtlinien), allein für die Widerhand- lung gegen das Waffengesetz eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00 ausgesprochen (pag. 2669 f.; S. 85 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das ist in den Augen der Kammer nach wie vor angemessen. Die Beschuldigte be- zieht nach wie vor Sozialhilfe. Würde man die (Gesamt-)Geldstrafe von Grund auf neu bemessen, indem man zuerst für die schwerste einfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz eine Einsatzstrafe festlegt und diese dann für die weiteren Delikte (zwei Mal 48 einfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei und Widerhandlung gegen das Waffengesetz) angemessen erhöht und zudem die mit Urteil der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 15. April 2019 ausge- sprochene Strafe im Sinne der retrospektiven Konkurrenz berücksichtigt, käme man offensichtlich auf eine Sanktion, welche die von der Vorinstanz ausgespro- chenen 10 Tagessätze um ein Vielfaches überschreiten würde. Auf eine konkrete Berechnung kann bei dieser klaren Sachlage – aufgrund des Verbots der reforma- tio in peius kann von vornherein keine höhere Sanktion ausgesprochen werden – verzichtet werden. Eine Reduktion des Tagessatzes ist ebenfalls nicht angezeigt. Gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB ist die Strafe als Zusatzstrafe zum Urteil der Eid- genössischen Spielbankenkommission vom 15. April 2019 auszusprechen. 20. Mit Busse zu sanktionierende Delikte Die von der Vorinstanz unter Bezugnahme auf die VBRS-Richtlinien und unter An- wendung des Asperationsprinzips festgelegte Busse von CHF 200.00 für die Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, welche lediglich Übertretungen darstellen (Erwerb zum Eigenkonsum und Konsum von Crystal Meth), erweist sich auch in den Augen der Kammer als angemessen und ist zu bestätigen (pag. 2670; S. 86 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Angesichts der Tatsache, dass die Konsumhandlungen x-fach begangen wurden und harte Drogen betreffen, erachtet es die Kammer trotz Freispruchs von der An- schuldigung des Nichtanzeigen eines Fundes (E. 12.7.2 hiervor) indessen für nicht angezeigt, die ausgesprochene Busse von total CHF 300.00 zu reduzieren. 21. (Teil-)Bedingter Strafvollzug / Anrechnung Untersuchungshafthaft Bei der Freiheitsstrafe fällt eine vollständig unbedingte Strafe ausser Betracht; die Gewährung des teilbedingten Vollzugs ist für die Kammer wegen des zu beachten- den Verschlechterungsverbots zwingend. Zu prüfen ist einzig, ob der zu vollzie- hende Teil der Freiheitsstrafe – im erstinstanzlichen Urteil wurden 12 Monate un- bedingt und 16 Monate bedingt ausgesprochen – allenfalls zu reduzieren ist. Die Verteidigung machte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, die Vorinstanz habe die Situation und Abhängigkeit der Beschuldigten nicht genügend gewürdigt. Zwar sei die Entwicklung der Beschuldigten nicht perfekt – sie konsu- miere immer noch Crystal Meth –, aber ihre Entwicklung zwischen Oktober 2018 und heute sei dennoch frappant. Sie habe auch das «toxische» Verhältnis mit C.________ beendet. Aus Sicht der Verteidigung brauche es deshalb entgegen der Ansicht der Vorinstanz keine weitere Warnwirkung. Die Strafe sei vollständig be- dingt auszusprechen (pag. 2903 und 2907). Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beschuldigten kann wohl eine gewisse positi- ve Entwicklung seit ihrer letzten Haftentlassung zugestanden werden, was auch von der Generalstaatsanwaltschaft angemerkt wurde (pag. 2909). Sie ist auch in den letzten drei Jahren nicht mehr im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln straffällig geworden. Nichtsdestotrotz hat sie nach wie vor kein geregeltes Leben, keine Arbeit und keine konkrete Perspektive und konsumiert nach wie vor regel- 49 mässig harte Drogen. Sie kommt der Unterhaltspflicht gegenüber ihrer Tochter nicht nach. Insbesondere aber angesichts ihres negativ ins Gewicht fallenden Nachtatverhaltens, sprich ihrer Delinquenz während laufendem Verfahren, sieht sich die Kammer nicht veranlasst, eine Reduktion des von der Vorinstanz unbe- dingt ausgesprochenen Teils der Strafe vorzunehmen. Aus dem gleichen Grund ist auch die Probezeit für den bedingt auszusprechenden Teil der Strafe nicht zu ver- kürzen und bleibt damit bei 3 Jahren. Die Kammer ist davon überzeugt, dass diese Warnwirkung geboten ist. Es bleibt folglich dabei, dass 12 Monate Freiheitsstrafe zu vollziehen sind und der Vollzug für die Teilstrafe von 16 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren aufge- schoben wird. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 180 Tagen wird vollumfänglich auf den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). Bei der Geldstrafe bleibt es wegen des Verschlechterungsverbots bei der Ge- währung des vollbedingten Vollzugs und einer Probezeit von 2 Jahren. IV. Kosten und Entschädigung 22. Verfahrenskosten 22.1 Erste Instanz Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Zufolge ihrer Verurteilung werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 48'513.95 (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) vollumfänglich der Be- schuldigten zur Bezahlung auferlegt. Ohne die Kosten für die amtliche Verteidigung (E. 23 hiernach) belaufen sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 24'951.60. Aufgrund des marginalen diesbezüglichen Aufwands erfolgt für den Freispruch kei- ne Kostenausscheidung und es wird keine Entschädigung ausgerichtet. 22.2 Zweite Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren nahezu vollumfänglich. Der Freispruch vom Vorwurf des Nichtanzeigen eines Fundes fällt als vernachläs- sigbar nicht ins Gewicht. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4'500.00, werden somit ebenfalls vollumfänglich der Beschuldigten auferlegt. 23. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der 50 amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die vom amtlichen Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, im erstinstanzlichen als auch im oberinstanzlichen Verfahren eingereichten Honorar- noten erscheinen angemessen (pag. 2539 ff. und pag. 2920 f.). Die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ wird für das erstinstanzliche Verfahren gemäss Honorarnote vom 25. Mai 2020 auf CHF 23'562.35 festgesetzt. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von CHF 23'562.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 28'873.80, ausmachend CHF 5'311.45, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfah- ren wird gestützt auf die eingereichte Honorarnote vom 14. September 2021 auf CHF 4'718.35 festgesetzt. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das obe- rinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 4'718.35 zurückzu- zahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar von CHF 5'862.65, ausmachend CHF 1'144.30, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Verfügungen 24. DNA-Profile Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN-Nr. .________ / PCN-Nr. .________ / PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-Profil-Gesetz [SR 363]). 25. Biometrische erkennungsdienstliche Daten Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Lö- schung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten [SR 361.3]). 51 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 27. Mai 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis 27. Mai 2017 in Biel und anderswo durch Erwerb zum Eigenkonsum und Konsum einer unbe- stimmten Menge Crystal Meth, infolge Verjährung ohne Ausscheidung von Verfah- renskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung eingestellt wurde (Ziff. A.I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 2. A.________ ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung freigesprochen wurde von der Anschuldigung der missbräuchlichen Verwendung einer Datenverarbeitungsanlage, angeblich gemeinsam mit C.________ begangen am 17. Februar 2018 in AI.________ (Ort) (Ziff. A.II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 3. A.________ schuldig erklärt wurde, 3.1. der Gehilfenschaft zu mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zugunsten von C.________, begangen in der Zeit von 21. September 2016 bis 28. September 2016 in AH.________ (Ort), Biel, Rozvadov (Tschechische Republik) und anderswo beim Erwerb, Befördern und der Einfuhr in die Schweiz von 588 Gramm Crystal Meth (441 Gramm reines Methamphetamin- Hydrochlorid, RHG 75%) (Ziff. A.III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 3.2. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit von 28. Mai 2017 bis 31. Januar 2018 in Biel und anderswo durch Erwerb zum Eigenkon- sum und Konsum einer unbestimmten Menge Crystal Meth (Ziff. A.III.3. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs); 3.3. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und teilweise gemeinsam mit C.________ begangen in der Zeit von Februar 2018 bis 18. Oktober 2018 in Biel, Bern und anderswo durch Erwerb zum Eigenkonsum und Konsum einer unbestimmten Menge Crystal Meth (Ziff. A.III.5. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs); 4. verfügt wurde, 4.1. dass folgende beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien zur Vernichtung einge- zogen werden (Art. 69 StGB): 52 - 0.1 Gramm Crystal Meth aus "Kinder"-Box - 1 Säcklein mit weissem Pulver - 5 Minigrip mit je 10 blauen Pillen - 1 Pille, rosa 4.2. dass folgende beschlagnahmten Gegenstände zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB) bzw. im Einverständnis von A.________ vernichtet werden: - 1 Mobiltelephon Apple iPhone 4 (IMEI Nr.: .________) - 1 Mobiltelefon Wiko Jerry (IMEI Nr.: .________) - 1 Mobiltelefon Wiko, schwarz - 1 Waage "ADE bermany" - 1 Waage "Gold scale mini 100" - 1 Schlüsselbund mit 5 Schlüsseln und zwei Schlüsselanhängern (gelb und orange) 4.3. dass die beschlagnahmte Waffe (1 Taser, flashlight, schwarz) zur Vernichtung einge- zogen wird (Art. 31 Abs. 1 WG); 4.4. dass folgender Gegenstand A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des erstinstanz- lichen Urteils zurückgegeben wird: - 1 Tablet mpman 8 GB, .________ 4.5. dass die folgenden Gegenstände als Beweismittel bei den Akten behalten werden: - 7 Tickets öffentlicher Verkehr lautend auf A.________ - 1 Zahlungsbeleg (A.________ an T.________ über CHF 550.00) II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des Nichtanzeigen eines Fundes, angeblich gemeinsam mit C.________ begangen am 16. Februar 2018 in AI.________ (Ort); ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Geldwäscherei, begangen am 21. September 2016 in AH.________ (Ort) und am 23. September 2016 in Biel im Umfang von CHF 10'000.00; 2. der einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit von 2017 bis Januar 2018 in Biel, AI.________ (Ort) und an- derswo durch Erwerb und Veräussern von insgesamt 19 Gramm Crystal Meth (16.49 Gramm reines Methamphetamin-Hydrochlorid, Annahme 70% RHG); 53 3. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig und bandenmässig qualifiziert mit C.________ begangen in der Zeit von Februar 2018 bis 18. Oktober 2018 in AI.________ (Ort), Biel und anderswo durch Erwerb und Ver- äussern von total 122 Gramm Crystal Meth (113.46 Gramm reines Methamphet- amin-Hydrochlorid, Annahme 75% RHG); 4. der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition, begangen in der Zeit von ca. Mai bis Oktober 2018 in AI.________ (Ort) durch den Erwerb eines Tasers; und gestützt darauf sowie auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.3. hiervor in Anwendung der Artikel 34, 40 aStGB 25, 34, 40, 42 Abs. 1, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 106, 305bis Abs. 1 StGB 19 Abs. 1 lit. b, c und d, 19 Abs. 2 lit. a und b, 19a Ziff. 1 BetmG 4 Abs. 1 lit. e, 5 Abs. 2 lit. c, 33 Abs. 1 lit. a WG 426, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Die Untersuchungshaft von 180 Tagen (28. September 2016 - 18. Oktober 2016 und 18. Oktober 2018 - 25. März 2019) wird im Umfang von 180 Tagen an die Freiheits- strafe angerechnet. Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 16 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 300.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Eidgenössischen Spielbankenkommissi- on vom 15. April 2019. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 3. zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 4. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 48'513.95. 5. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'500.00. IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 54 Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 18.00 200.00 CHF 3'600.00 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 156.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'981.00 CHF 318.50 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'299.50 volles Honorar CHF 4'500.00 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 156.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'881.00 CHF 390.50 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 5'271.50 nachforderbarer Betrag CHF 972.00 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 80.58 200.00 CHF 16'116.65 Reisezuschlag CHF 675.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1'094.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 17'885.65 CHF 1'377.20 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 19'262.85 volles Honorar CHF 20'145.85 Reisezuschlag CHF 675.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1'094.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 21'914.85 CHF 1'687.45 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 23'602.30 nachforderbarer Betrag CHF 4'339.45 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 23'562.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 5'311.45, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 55 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 21.25 200.00 CHF 4'250.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 56.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'381.00 CHF 337.35 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'718.35 volles Honorar CHF 5'312.50 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 56.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5'443.50 CHF 419.15 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 5'862.65 nachforderbarer Betrag CHF 1'144.30 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 4'718.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 1'144.30, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA- Profile (PNC-Nr. .________ / PNC-Nr. .________ / PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzli- chen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bear- beitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Berufungsführerin, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwältin D.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Motiv, nach un- benutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehör- de) - dem Bundesamt für Polizei (Motiv, innerhalb von 10 Tagen) 56 - der Meldestelle für Geldwäscherei (Motiv, innerhalb von 10 Tagen) Bern, 16. September 2021 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 17. Januar 2022) Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Der Gerichtsschreiber: Schärer Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 57