3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'750.00. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00. 20 III. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)