Folglich hat er sowohl die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'750.00, als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'500.00, zu tragen. Zufolge seiner Verurteilung ist dem Beschuldigten keine Entschädigung auszurichten (Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 19 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer beschliesst und erkennt: I. Auf das Ausstandsgesuch des Beschuldigten/Berufungsführers vom 30. August 2021 gegen die ganze Kammer wird nicht eingetreten. II. B.________ wird schuldig erklärt: