Die Kammer erachtet unter den gegebenen Umständen das Ausfällen einer Verbindungsbusse als angezeigt. Von den insgesamt 17 Tagessätzen Geldstrafe wird deshalb im Umfang von vier Tagessätzen zu je CHF 70.00 eine Verbindungsbusse von CHF 280.00 ausgefällt, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung vier Tage beträgt (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die restlichen 13 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 70.00, ausmachend CHF 910.00, bleiben als bedingte Strafe stehen.