Der Beschuldigte gilt als nicht (mehr) vorbestraft, delinquierte aber trotz eines laufenden Strafverfahrens wegen Beschimpfung. Allerdings hat sich der Beschuldigte seit dem letzten hier zu beurteilenden Vorfall vom 12. November 2019 wohl verhalten. Für den Beschuldigten liegt daher keine schlechte Legalprognose vor, weshalb ihm für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist, allerdings mit einer leicht erhöhten Probezeit von drei Jahren.