Der Beschuldigte hat allerdings weder Einsicht noch Reue gezeigt. Vielmehr hat er trotz laufender Strafverfahren in gleicher Manier weitere ehrverletzende Brief verfasst. Er bestätigte an der polizeilichen Einvernahme den Brief vom 12.11.2019 an F.________ verfasst zu haben. Dieses Geständnis wiederholte er an der Hauptverhandlung aber nicht. Bezüglich der Schreiben vom 12.05.2019 und vom 10.07.2019 war er ohnehin nicht geständig. Folglich kann ihm kein Geständnisrabatt gewährt werden. Allerdings darf sich das fehlende Geständnis angesichts des Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrechts auch nicht zu seinen Ungunsten auswirken.