17 berücksichtigt. Insgesamt sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten daher als neutral zu werten. 19.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren gegenüber den Untersuchungsund Gerichtsbehörden stets korrekt. Die Vorinstanz hielt unter dem Titel Einsicht und Reue zutreffend fest (pag. 280 f.; S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte hat allerdings weder Einsicht noch Reue gezeigt.