Ergänzend und aktualisierend ist festzuhalten, dass gemäss Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung seine Ehefrau am 28. Juli 2021 verstarb und er deshalb entsprechend weniger Ergänzungsleistungen erhält (pag. 354 Z. 26 ff.). Zudem ist die Vorstrafe vom 5. April 2011 in der Zwischenzeit gelöscht worden (vgl. Strafregisterauszug vom 12. August 2021, pag. 349), weshalb neu von Vorstrafenlosigkeit auszugehen ist. Die ebenfalls aufgeführte Strafuntersuchung (BA 20 224) war bei der Staatsanwaltschaft für Besonderen Aufgaben im Urteilszeitpunkt hängig und wird aufgrund der Unschuldsvermutung nicht