19. Täterkomponenten 19.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz hielt zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen Folgendes fest (pag. 280; S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte bezieht eine AHV Rente und erhält Ergänzungsleistungen (pag. 216 ff.). Er lebt mit seiner Ehefrau zusammen. Im Strafregister ist er mit einer Vorstrafe verzeichnet: Am 05.04.2011 wurde er wegen Verleumdung, übler Nachrede und falscher Anschuldigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt (pag. 172). Die Vorstrafe ist zwar einschlägig, liegt aber bereits 9 Jahre zurück.