Angesichts des gesetzlichen Strafrahmens liegt die objektive Tatschwere auch hier im leichten Bereich. Das direktvorsätzliche Handeln ist tatbestandsimmanent und daher als neutral zu gewichten. Insgesamt wäre die Beschimpfung aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere bei einzelner Betrachtung mit sieben Strafeinheiten zu sanktionieren. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB rechtfertigt sich vorliegend eine Asperation um fünf Strafeinheiten, wodurch sich die Strafe auf 17 Strafeinheiten erhöht.