Der Brief datiert vom 12.11.2019 und somit zufälligerweise vom gleichen Tag wie die Zustellung des Strafbefehls wegen der Beschimpfung z.N. von F.________ vom 10.07.2019. Der Beschuldigte wusste zum Zeitpunkt des Verfassens des Briefes jedoch, dass bereits ein Strafverfahren wegen Beschimpfung gegen ihn hängig ist, da er am 06.08.2019 zu diesem einvernommen wurde. Das hängige Strafverfahren war ihm aber offensichtlich gleichgültig und er hat einen weiteren Brief an F.________ verfasst. Dieser Umstand ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Seinem Unmut über Exmission hätte er auch auf legale Weise zum Ausdruck bringen können.