Die Vorinstanz hielt hierzu zutreffend Folgendes fest (pag. 279; S. 23 der ersinstanzlichen Urteilsbegründung: Der Brief wurde somit nicht der Geschädigten privat adressiert, sondern direkt den Strafbehörden zugestellt und war demnach mehreren Personen zugänglich. Die Beschimpfung beschränkte sich allerdings auf ein Wort «Schlampe».