Er hätte durchaus auf andere Art und Weise reagieren können. Mit der Vorinstanz ist allerdings einig zu gehen, dass das Exmissionsverfahren für den Beschuldigten sehr einschneidend und mit Existenzängsten verbunden war. Insgesamt erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Strafe von sieben Strafeinheiten zwar eher wohlwollend, aber noch angemessen. Davon sind fünf Strafeinheiten zu asperieren, wodurch sich die Einsatzstrafe von sieben Strafeinheiten auf 12 Strafeinheiten erhöht.