nicht nur mit einem, sondern mit mehreren ungebührlichen Worten beschimpfte, wobei auch die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch Dritte bestand. Zudem lief im Tatzeitpunkt bereits ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Beschimpfung zum Nachteil von E.________. Unter dem Titel der subjektiven Tatschwere ist zudem festzuhalten, dass der Beschuldigte wiederum direktvorsätzlich handelte und es ihm ohne Weiteres möglich gewesen wäre, sich gesetzeskonform zu verhalten. Er hätte durchaus auf andere Art und Weise reagieren können.