Allerdings wurde die Beschimpfung nicht in Anwesenheit mehrerer Personen geäussert. Weil das Schreiben an die Geschäftsadresse versendet wurde, konnten aber auch andere Personen davon Kenntnis nehmen. Das (Gesamt-)Tatverschulden ist – in Relation zum Strafrahmen bis zu 90 Tagessätzen – noch als leicht einzustufen, so dass eine Strafe im unteren Drittel bzw. die von der Vorinstanz festgesetzten sieben Strafeinheiten angemessen erscheinen.