16.3 Fazit Tatkomponenten Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen für einen Täter, der den Geschädigten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe anderer Personen (bis zehn) als «Arschloch», «Wixer» und «Dumme Siech» bezeichnet, eine Strafe von zehn Strafeinheiten vor (S. 48). Der vorliegende Sachverhalt ist mit Blick auf die verwendete Wortwahl mit dem Referenzsachverhalt vergleichbar. Allerdings wurde die Beschimpfung nicht in Anwesenheit mehrerer Personen geäussert.