Das Handeln des Beschuldigten weist keine besondere Verwerflichkeit auf. Er ging nicht planmässig vor, sondern handelte im Rahmen einer Spontanreaktion aus einer Wut heraus. Verglichen mit anderen tatbestandsmässigen Beschimpfungen ist die objektive Tatschwerde der vorliegenden Beschimpfung als relativ leicht zu qualifizieren. 16.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte beschimpfte E.________ direktvorsätzlich, weil er sich über ihn ärgerte. Seine Beweggründe vermögen ihn somit nicht zu entlasten. Der Beschul-