Weil dieses Schreiben im Rahmen eines von E.________ geführten Verfahrens erfolgte, musste der Beschuldigte damit rechnen, dass der Brief Teil der Verfahrensakten wird und entsprechend von Dritten gelesen werden kann. Entgegen der Vorinstanz kann dem Beschuldigten nicht zu Gute gehalten werden, dass es sich bei diesen Dritten ausschliesslich um Amtsgeheimnisträger handelt, zumal die Akten grundsätzlich allen Parteien offenstehen (so auch der vom Beschuldigten angezeigten Person). Das Handeln des Beschuldigten weist keine besondere Verwerflichkeit auf.