16. Einsatzstrafe für die Beschimpfung vom 12. Mai 2019 z.N. von Staatsanwalt E.________ 16.1 Objektive Tatkomponenten Der Beschuldigte beschimpfte E.________ in einem Schreiben als «arrogantes Arschloch» und «absolut dumm». Wie die Vorinstanz richtig ausführte, wurde das fragliche Schreiben an die Staatsanwaltschaft zu Handen von E.________ versendet. Weil dieses Schreiben im Rahmen eines von E.________ geführten Verfahrens erfolgte, musste der Beschuldigte damit rechnen, dass der Brief Teil der Verfahrensakten wird und entsprechend von Dritten gelesen werden kann.