15. Strafrahmen Der Beschuldigte ist vorliegend wegen drei Beschimpfungen zu bestrafen. Der ordentliche Strafrahmen der Beschimpfung beträgt Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen (Art. 177 Abs. 1 StGB). Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, die eine Über- oder Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens gebieten würden. Es gilt zudem das Verschlechterungsverbot. Die Kammer richtet sich nach dem von der Vorinstanz gewählten Aufbau. Die chronologisch erste Beschimpfung gegenüber E.________ vom 12. Mai 2015 bildet somit den Ausgangspunkt zur Bestimmung der Einsatzstrafe.