177 StGB, zumal es sich um ein reines Werturteil handelt und eine Äusserung gegenüber der Betroffenen selbst nicht erforderlich ist. Der Beschuldigte hat damit den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt. Strafbefreiungsgründe nach Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB kommen vorliegend nicht in Betracht; es fehlt wiederum an der Unmittelbarkeit der Beschimpfung auf ein ungebührliches Verhalten oder eine Beschimpfung. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor, weshalb der Beschuldigte wegen Beschimpfung, begangen am 12. November 2019 in G.________ zum Nachteil von F.__