Indem der Beschuldigte F.________ in einem an die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben adressierten Brief als «Schlampe» bezeichnete, hat er ihre Ehre angegriffen. Es gibt zudem keinerlei Zweifel daran, dass er darum wusste und diese Wirkung auch erzielen wollte. Dass diese Kundgabe der Verachtung gegenüber Drittpersonen (vorliegend Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben) erfolgte, ändert nichts an der Erfüllung des Tatbestandes von Art. 177 StGB, zumal es sich um ein reines Werturteil handelt und eine Äusserung gegenüber der Betroffenen selbst nicht erforderlich ist.