EGLI SAMUEL, in: Strafrecht Individualinteressen – Gesetz, System und Lehre im Lichte der Rechtsprechung, 2019, Beschimpfung (Art. 177), S. 293). Vorliegend verwendete der Beschuldigte den Ausdruck «Schlampe» nicht, um ein tatsächliches Verhalten von F.________ aufzudecken. Diese Bezeichnung stellte ein blosser Ausdruck der Missachtung dar, war er doch aufgrund des gegen ihn laufenden Exmissionsverfahrens verärgert. Seine Bezeichnung hat keinen Bezug zu Tatsachen und muss daher als reines Werturteil verstanden werden, weshalb wiederum einzig Art. 177 StGB zur Anwendung gelangt. Indem der Beschuldigte F.______