13.3 ad Vorwurf 3: Brief vom 12. November 2019 z.N. von Rechtsanwältin F.________ Auch in Bezug auf diesen Vorwurf der Beschimpfung liegt seitens F.________ ein gültiger Strafantrag vor (vgl. Erw. I.7. hiervor). Die Beweiswürdigung ergab, dass der Beschuldigte F.________ mit Schreiben vom 12. November 2019 an die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben als «Schlampe» bezeichnete.