13 mehr gründet das Verhalten des Beschuldigten auf seinem Ärger über den von F.________ unterschriebenen amtlichen Räumungsbefehl. Es liegt mithin kein fakultativer Strafbefreiungs- und/oder Strafmilderungsgrund gemäss Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB vor. Des Weiteren sind keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe ersichtlich oder dargetan worden. Der Beschuldigte ist daher wegen Beschimpfung, begangen am 10. Juli 2019 in D.________ zum Nachteil von F.________ schuldig zu erklären. 13.3 ad Vorwurf 3: