In dieser Aufforderung zur Räumung der Wohnung bestand denn auch keine begründete Veranlassung, solche Behauptungen aufzustellen. Der Beschuldigte wahrte damit weder private noch öffentliche Interessen. Er ist demnach nicht zum Entlastungsbeweis zuzulassen. Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand der Beschimpfung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Schliesslich bleibt auch hier der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sich F.________ gegenüber dem Beschuldigten weder ungebührlich noch provokativ verhielt und ihm mithin keinen (unmittelbaren) Anlass zur Beschimpfung gab. Viel-