Fraglich bleibt daher, ob der Beschuldigte den Entlastungsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB führen kann. Grundsätzlich ist der Urheber der ehrverletzenden Äusserung zum Entlastungsbeweis zuzulassen (vgl. BGE 132 IV 116). In casu ging es dem Beschuldigten aber vorwiegend darum, F.________ Übles vorzuwerfen. Er handelte aus reiner Beleidigungsabsicht, da er über die Aufforderung des Regierungsstatthalteramtes zur Räumung seiner Wohnung erzürnt war. In dieser Aufforderung zur Räumung der Wohnung bestand denn auch keine begründete Veranlassung, solche Behauptungen aufzustellen.