Die Vorinstanz hielt hierzu zutreffend fest (pag. 272 f.; S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Brief wurde direkt an die Geschädigte an ihrer Geschäftsadresse adressiert. Die Äusserung erfolgte somit nicht gegenüber Dritten. Der Brief wurde allerdings aufgrund eines hängigen Verfahrens verfasst und entsprechend in den amtlichen Akten abgelegt, sodass er für Dritte zugänglich war.