Der Beschuldigte bezeichnete F.________ im Schreiben vom 10. Juli 2019 als «arrogante Drecksau», was ein klassisches Schimpfwort darstellt, mit dem der Beschuldigte F.________ vorsätzlich in ihrer Ehre angriff und diffamierte. Der objektive und subjektive Tatbestand der Beschimpfung ist somit erfüllt. Des Weiteren führte der Beschuldigte mit Brief vom 10. Juli 2019 aus, dass F.________ «rein gar nichts» vom Gesetz verstehe, «fehl am Platz sei» und ihr Amt einer «besseren Person» überlassen und ihre «Dummheit» nicht so zur Schau stellen solle. Die Vorinstanz hielt hierzu zutreffend fest (pag.