12 Der Beschuldigte ist somit wegen Beschimpfung, begangen am 12. Mai 2019 in D.________ zum Nachteil von E.________ schuldig zu erklären. 13.2 ad Vorwurf 2: Brief vom 10. Juli 2019 z.N. von Rechtsanwältin F.________ Auch betreffend den zweiten Vorwurf der Beschimpfung liegt ein gültiger Strafantrag vor (vgl. Erw. I.7. hiervor). Der Beschuldigte bezeichnete F.___