Darüber hinaus fehlt es an einer erforderlichen Affekthandlung des Beschuldigten, zumal die Äusserungen nicht direkt, sondern durch ein Schreiben erfolgten. Wie die Vorinstanz zudem richtig ausführte, wollte der Beschuldigte mit seinem Schreiben lediglich seinen Unmut über die rechtliche Würdigung des Staatsanwaltes in einem Strassenverkehrsdelikt zum Ausdruck bringen. Das Verhalten von E.________ rechtfertigt zusammengefasst daher keine Strafmilderung oder Strafbefreiung gestützt auf Art. 177 Abs. 2 und/oder Abs. 3 StGB.