Obwohl oberinstanzlich nicht mehr geltend gemacht, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass weder ein Fall von Provokation i.S. von Art. 177 Abs. 2 StGB noch eine Retorsion gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB vorliegt. Weder wurde ein ungebührliches Verhalten oder eine Beschimpfung seitens E.________ durch den Beschuldigten dargetan noch ist ein solches ersichtlich. Darüber hinaus fehlt es an einer erforderlichen Affekthandlung des Beschuldigten, zumal die Äusserungen nicht direkt, sondern durch ein Schreiben erfolgten.