Hinzu kommt, dass der Beschuldigte den Brief im Rahmen eines hängigen Strafverfahrens verfasste und dieser somit in den amtlichen Akten abgelegt werden muss. Der Brief gelangte so gezwungenermassen auch Dritten zur Kenntnis. Mit Blick auf das Vorgesagte handelt sich vorliegend um einen typischen Fall der Beschimpfung. Der Beschuldigte hat den Tatbestand der Beschimpfung unzweifelhaft sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.