Der Beschuldigte machte anlässlich der Hauptverhandlung geltend, dass sämtliche Äusserungen unter vier Augen nicht strafbar seien. Damit verkennt der Beschuldigte, dass der Tatbestand der Beschimpfung gerade Ehrverletzungen unter vier Augen oder analog auf dem Korrespondenzweg und Ehrverletzungen in Form von Formalinjurien unter Strafe stellt, da diese von Art. 173 StGB und Art. 174 StGB nicht erfasst sind und sonst eine «Marktlücke» bestehen würde (BSK StGB II-RIKLIN, Art. 177 N 3). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte den Brief im Rahmen eines hängigen Strafverfahrens verfasste und dieser somit in den amtlichen Akten abgelegt werden muss.