13. Subsumtion 13.1 ad Vorwurf 1: Brief vom 12. Mai 2019 z.N. von Staatsanwalt E.________ Wie bereits ausgeführt, liegt ein gültiger Strafantrag von E.________ vor (vgl. Erw. I.7. hiervor). Der Beschuldigte bezeichnete E.________ mit Schreiben vom 12. Mai 2019 in D.________ als «arrogantes Arschloch» und «absolut dumm». Die Vorinstanz hielt hierzu zutreffend Folgendes fest (pag. 271 f.; S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte machte anlässlich der Hauptverhandlung geltend, dass sämtliche Äusserungen unter vier Augen nicht strafbar seien.