177 StGB). Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen oder beide Täter von der Strafe befreien (Art. 177 Abs. 3 StGB). Vorausgesetzt ist, dass der Täter unmittelbar reagiert (RI- KLIN FRANZ, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 27 zu Art. 177 StGB).