11 ben hat (RIKLIN FRANZ, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 23 zu Art. 177 StGB). Die Unmittelbarkeit der Provokation ist zeitlich in dem Sinne zu verstehen, dass der Täter in der durch das ungebührliche Verhalten erregten Gemütsbewegung handelt, ohne dass er Zeit zu ruhiger Überlegung hat (TRECHSEL STEFAN/LIEBER VIKTOR, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, N. 7 zu Art. 177 StGB).