177 StGB mit Hinweisen). Eine Formal- oder Verbalinjurie (d.h. ein reines Werturteil) ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt (RIKLIN FRANZ, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 177 StGB mit Hinweisen), was bedeutet, dass Werturteile – im Gegensatz zu Tatsachenbehauptungen – einer Wahrheitsprüfung nicht zugänglich sind. Bei einem gemischten Werturteil hat eine Wertung einen erkennbaren Bezug zu Tatsachen.