Darunter sind primär die alltäglichen Schimpfworte einzuordnen (BGer 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2). Vom Tatbestand werden mithin Ehrverletzungen (Tatsachenbehauptungen oder gemischte Werturteile) unter vier Augen (d.h. nur dem Opfer gegenüber) und Ehrverletzungen in Form von Formalinjurien (reines Werturteil) gegenüber dem Opfer oder gegenüber Dritten erfasst (RIKLIN FRANZ, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 177 StGB mit Hinweisen).