___ verfasst zu haben (pag. 168 Z. 48 f.), was mit dem Gemeinderegisterauszug übereinstimmt, wonach er ab dem 1. Oktober 2019 in G.________ wohnhaft sei (pag. 124). Entsprechend ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass der Briefkopf des Word-Dokuments mit seiner Adresse noch nicht angepasst wurde. Nach dem Gesagten gilt beweismässig als erstellt, dass der Beschuldigte am 12. November 2019 an seinem Domizil in G.________ einen Brief an die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben verfasste, worin er F.________ als «Schlampe» bezeichnete, um seine Missbilligung ihr gegenüber auszudrücken.