Zudem wird auch in diesem Schreiben wiederum Bezug zur Exmission (mit Vermerk auf die korrekte Referenznummer e[x]mi Q.________) genommen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, vermag der Umstand, dass noch die frühere Adresse des Beschuldigten als Absender auf dem Brief vermerkt wurde, an der Überzeugung, dass der Beschuldigte diesen Brief verfasste, nichts zu ändern. Denn anlässlich seiner Befragung am 27. November 2019 führte der Beschuldigte aus, diesen Brief an seinem Domizil in G.________ verfasst zu haben (pag.