Er sieht sich allerdings im Recht, weil sie angeblich Amtsmissbrauch, Irreführung der «Amtspflege», Rechtsmissbrauch etc. begangen haben soll und es sich daher «nach Art. 177 Abs. 2 StGB richte». Zwar bestätigte er diese Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr, führte aber an der Berufungsverhandlung aus, dass es danach aussehe, dass es sich um seine Unterschrift auf den Briefen handle. Zudem wird auch in diesem Schreiben wiederum Bezug zur Exmission (mit Vermerk auf die korrekte Referenznummer e[x]mi Q.________) genommen.