sowie die Aussagen des Beschuldigten vom 27. November 2019 (pag. 167 ff.), vom 17. September 2020 (pag. 244) und vom 30. August 2021 (pag. 354 ff.) vor. 11.4 Beweiswürdigung durch die Kammer Der Beschuldigte anerkennt, das Schreiben vom 12. November 2019 an die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben verfasst zu haben, in welchem er die auf dem Regierungsstatthalteramt N.________ in P.________ tätige Rechtsanwältin F.________ als «Schlampe» bezeichnete. Er sieht sich allerdings im Recht, weil sie angeblich Amtsmissbrauch, Irreführung der «Amtspflege», Rechtsmissbrauch etc. begangen haben soll und es sich daher «nach Art.