Schliesslich wurden auch auf diesem Schreiben der korrekte Absender und die richtigen Kontaktdaten des Beschuldigten aufgeführt. Es bestehen auch hier keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte das Schreiben vom 10. Juli 2019 verfasste, zumal ihm die beiden Schreiben an F.________ bekannt sind (vgl. seine Aussagen vom 17. September 2019, pag. 244 Z. 24 f.) und er bejahte, dass es sich bei der auf dem Schreiben ersichtlichen Unterschrift um seine handle bzw. es danach aussehe (pag. 355 Z. 36 f.).