81) und erging zwei Tage nach der Räumungsaufforderung. Wie die Vorinstanz zudem richtig festhielt, passt die Aussage von F.________, wonach sie der Beschuldigte am Telefon nicht beschimpft habe, zu dem aus den Akten und der Berufungsverhandlung gewonnenen Eindruck, wonach sich der Beschuldigte bei persönlichen Begegnungen stets anständig und korrekt verhielt. Aus ihrer Aussage geht zudem hervor, dass sie den Beschuldigten nicht unnötig belastet, obwohl es ihr ein Leichtes gewesen wäre. Schliesslich wurden auch auf diesem Schreiben der korrekte Absender und die richtigen Kontaktdaten des Beschuldigten aufgeführt.