Ihre Schilderung, wonach dem Beschuldigten vom Regierungsstatthalteramt N.________ ein Schreiben in Bezug auf seine Exmission am 8. Juli 2019 zugesendet wurde und er sich nach dessen Erhalt mit ihr telefonisch in Verbindung setzte, sie dabei aber nicht beschimpfte und anschliessend das fragliche Schreiben verfasst haben soll, stimmt mit den Beweismitteln überein – und zwar sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht. Denn das fragliche Schreiben vom 10. Juli 2019 nimmt offensichtlich Bezug auf die Exmission (vgl. die Wortwahl wie «Ausstände» und «Räumungsfrist», pag. 81)