3 f.). Insgesamt kann sich die Kammer der Beurteilung der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen, wonach als erwiesen zu erachten ist, dass der Beschuldigte der Verfasser des Schreibens vom 12. Mai 2019 ist, in diesem Staatsanwalt E.________ als «absolut dumm» sowie als «arrogantes Arschloch» bezeichnete und das fragliche Schreiben anschliessend an die Geschäftsadresse von Staatsanwalt E.________ schickte, um seinen Ärger über die von ihm geführte Untersuchung zum Ausdruck zu bringen.