13 ff.). Schliesslich bejahte der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Befragung auf Vorlage des Schreibens vom 12. Mai 2019, dass es sich bei der Unterschrift um seine handle («ja, es sieht danach aus, ja», pag. 355 Z. 36 f.). Ergänzend zur Vorinstanz ist zudem zu erwähnen, dass die inkriminierten Äusserungen im Schreiben vom 12. Mai 2019 im Rahmen einer von Staatsanwalt E.________ geführten Untersuchung erfolgten, welcher eine Anzeige des Beschuldigten zugrunde lag (BM 19 17496, pag. 3 f.).